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Anordnungsvorbehalt

Art. 13 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Der Anordnungsvorbehalt bezeichnet die gesetzliche Regelung, dass bestimmte eingriffsintensive Maßnahmen der Polizei oder Ordnungsbehörden (z.B. Durchsuchungen, Freiheitsentziehungen) grundsätzlich nur auf Anordnung eines Richters oder einer bestimmten Behördenleitung vorgenommen werden dürfen und nicht eigenständig durch den handelnden Beamten angeordnet werden können. Gesetzlich geregelte Ausnahmen, insbesondere für Eilfälle, bleiben unberührt.

Merksatz

Entscheidend ist, wer die Maßnahme grundsätzlich anordnen darf, nicht wer sie ausführt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Kameraaufnahme zeigt, wie Paul unmittelbar nach einem Einbruch mit den gestohlenen Computern in seine Wohnung geht. Die Polizei beantragt beim Gericht, in der Wohnung nach den Computern suchen zu dürfen. 2Eine Richterin ordnet die Suche an; 1anschließend suchen Polizeibeamte in der Wohnung.

Trifft „Anordnungsvorbehalt“ hier zu?

„Anordnungsvorbehalt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingriffsintensive Maßnahme der Polizei oder Ordnungsbehörde
    Die polizeiliche Wohnungsdurchsuchung greift erheblich in die durch Art. 13 GG geschützte Wohnung ein.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich einem Richter oder einer bestimmten Behördenleitung vorbehaltene Anordnung
    Für diese Wohnungsdurchsuchung ist nach Art. 13 Abs. 2 GG und § 105 Abs. 1 StPO grundsätzlich eine richterliche Anordnung erforderlich.
    erfüllt
BFall B

Ein Mann kündigt in der Halle eines Bahnhofs der Deutschen Bahn vor mehreren Zeugen an, noch am selben Tag mit einem unter seiner Kleidung versteckten Messer Reisende anzugreifen. 1Ein Bundespolizist bringt ihn zur Suche nach dem Messer in einen abgeschirmten Raum und durchsucht seine Kleidung am Körper. Der Bundespolizist hat die Suche selbst angeordnet.

Trifft „Anordnungsvorbehalt“ hier zu?

„Anordnungsvorbehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzlich einem Richter oder einer bestimmten Behördenleitung vorbehaltene Anordnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingriffsintensive Maßnahme der Polizei oder Ordnungsbehörde
    Die körpernahe Suche in der Kleidung ist eine eingriffsintensive polizeiliche Personendurchsuchung.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich einem Richter oder einer bestimmten Behördenleitung vorbehaltene Anordnung
    Für diese Personendurchsuchung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BPolG ist keine Anordnung durch einen Richter oder die Behördenleitung erforderlich; dies beruht nicht erst auf einer Eilausnahme.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch bei Gefahr im Verzug wird für jede Wohnungsdurchsuchung zwingend eine vorherige richterliche Anordnung verlangt.

RichtigBei Gefahr im Verzug können auch andere Organe entscheiden, sofern das Gesetz ihnen diese Befugnis zuweist.

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