Definitionen
Anordnungskompetenz
Öffentliches RechtDie Anordnungskompetenz bezeichnet die gesetzlich zugewiesene Befugnis eines Gerichts, einer Behörde oder eines Amtsträgers, verbindliche Weisungen oder Maßnahmen gegenüber nachgeordneten Stellen oder Betroffenen zu erlassen; sie bestimmt, welche Stelle zur Anordnung einer konkreten Maßnahme sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist.
Entscheidend ist, welche Stelle die konkrete Anordnung treffen darf.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lea wohnt seit ihrer Geburt ausschließlich im Bezirk des Finanzamts A und arbeitet dort als Angestellte. 1Eine Sachbearbeiterin des Finanzamts A fordert sie schriftlich auf, für das vergangene Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 3Nach dem internen Aufgabenplan entscheidet diese Sachbearbeiterin selbst über solche Aufforderungen und unterschreibt sie.
Trifft „Anordnungskompetenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachliche ZuständigkeitDie Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gehört zum Aufgabenbereich des Finanzamts.
- 2erfülltÖrtliche ZuständigkeitFür Leas Einkommensteuer ist das Finanzamt ihres Wohnsitzes zuständig.
- 3erfülltFunktionelle ZuständigkeitDie Entscheidung ist innerhalb des Finanzamts dieser Sachbearbeiterin zugewiesen.
Lea wohnt seit ihrer Geburt ausschließlich im Bezirk des Finanzamts A und arbeitet dort als Angestellte. 1Eine Sachbearbeiterin des Finanzamts B fordert sie schriftlich auf, für das vergangene Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt B umfasst einen anderen Bezirk, zu dem Lea keine persönlichen oder beruflichen Beziehungen hat. 3Nach dem internen Aufgabenplan entscheidet diese Sachbearbeiterin selbst über solche Aufforderungen und unterschreibt sie.
Trifft „Anordnungskompetenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachliche ZuständigkeitAuch das Finanzamt B ist seiner Aufgabe nach für Einkommensteuerangelegenheiten zuständig.
- 2fehltÖrtliche ZuständigkeitLeas Wohnsitz liegt im Bezirk des Finanzamts A; ein örtlicher Anknüpfungspunkt für das Finanzamt B fehlt.
- 3erfülltFunktionelle ZuständigkeitInnerhalb des Finanzamts B ist diese Sachbearbeiterin für Entscheidungen dieser Art eingesetzt.
Typische Fehler
FehlerAus der sachlichen Zuständigkeit wird bereits auf die vollständige Zuständigkeit für die konkrete Anordnung geschlossen.
RichtigNeben der sachlichen sind auch die örtliche und die funktionelle Zuständigkeit zu prüfen.