Definitionen
Anordnung der aufschiebenden Wirkung
§ 80 Abs. 5 VwGO · Öffentliches RechtDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, durch die das Gericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage in den Fällen anordnet, in denen diese kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a VwGO) entfallen ist; dabei überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse.
Angeordnet wird bei gesetzlichem Wegfall, wiederhergestellt bei behördlich angeordneter sofortiger Vollziehung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt 4fordert von Herrn Fischer per Bescheid einen Erschließungsbeitrag für ein Grundstück, das nachweislich seinem Nachbarn gehört. 3Herr Fischer legt Widerspruch ein; seinen Antrag, die Zahlung bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen, lehnt die Stadt ab. Daraufhin 2beantragt er beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. 1Das Gericht gibt dem Antrag statt, 5weil das Grundstück nicht ihm gehört.
Trifft „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliche Entscheidung im EilverfahrenDas Verwaltungsgericht entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
- 2erfülltAntrag des BetroffenenHerr Fischer als Adressat des Bescheids stellt den Antrag.
- 3erfülltWiderspruch oder AnfechtungsklageEs geht um die Wirkung seines Widerspruchs.
- 4erfülltAufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfallenBei der Anforderung öffentlicher Abgaben entfällt die aufschiebende Wirkung schon kraft Gesetzes.
- 5erfülltAussetzungsinteresse überwiegtDer Bescheid richtet sich gegen den Falschen; an seiner sofortigen Vollziehung besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse.
Die Stadt untersagt Herrn Graf den Betrieb seiner Gaststätte und ordnet zugleich ausdrücklich die sofortige Vollziehung an. 3Herr Graf legt Widerspruch ein und 2beantragt beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. 1Das Gericht gibt dem Antrag statt, 5weil die Stadt ihn mit einem anderen Wirt verwechselt hat.
Trifft „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliche Entscheidung im EilverfahrenDas Verwaltungsgericht entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
- 2erfülltAntrag des BetroffenenHerr Graf als Adressat der Untersagung stellt den Antrag.
- 3erfülltWiderspruch oder AnfechtungsklageEs geht um die Wirkung seines Widerspruchs.
- 4fehltAufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfallenDie aufschiebende Wirkung entfällt hier durch die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung; das Gericht stellt sie wieder her, statt sie anzuordnen.
- 5erfülltAussetzungsinteresse überwiegtDie Untersagung trifft den Falschen; an ihrer sofortigen Vollziehung besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse.
Typische Fehler
FehlerAuch bei behördlich angeordneter sofortiger Vollziehung wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
RichtigHat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
FehlerBei Abgaben und Kosten wird übersehen, dass vorher die Behörde mit einem Aussetzungsantrag befasst sein muss.
RichtigBei öffentlichen Abgaben und Kosten ist der gerichtliche Antrag grundsätzlich erst zulässig, wenn die Behörde eine Aussetzung ganz oder teilweise abgelehnt hat.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema