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326 Definitionen

Anordnung der aufschiebenden Wirkung

§ 80 Abs. 5 VwGO · Öffentliches Recht

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, durch die das Gericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage in den Fällen anordnet, in denen diese kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a VwGO) entfallen ist; dabei überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse.

Merksatz

Angeordnet wird bei gesetzlichem Wegfall, wiederhergestellt bei behördlich angeordneter sofortiger Vollziehung.

Anordnen oder wiederherstellen?Welcher Antrag passt, hängt davon ab, warum die aufschiebende Wirkung entfallen ist.
Anordnung
Wiederherstellung
Warum entfallen?
Kraft Gesetzes, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a VwGO
Die Behörde hat die sofortige Vollziehung angeordnet, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
Typischer Fall
Abgabenbescheid, unaufschiebbare Anordnung der Polizei
Gaststättenuntersagung mit Sofortvollzug
Rechtsgrundlage
§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO
§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO
Maßstab
Aussetzungsinteresse gegen Vollzugsinteresse
Ebenso, dazu Prüfung der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt 4fordert von Herrn Fischer per Bescheid einen Erschließungsbeitrag für ein Grundstück, das nachweislich seinem Nachbarn gehört. 3Herr Fischer legt Widerspruch ein; seinen Antrag, die Zahlung bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen, lehnt die Stadt ab. Daraufhin 2beantragt er beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. 1Das Gericht gibt dem Antrag statt, 5weil das Grundstück nicht ihm gehört.

Trifft „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ hier zu?

„Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren
    Das Verwaltungsgericht entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag des Betroffenen
    Herr Fischer als Adressat des Bescheids stellt den Antrag.
    erfüllt
  3. 3
    Widerspruch oder Anfechtungsklage
    Es geht um die Wirkung seines Widerspruchs.
    erfüllt
  4. 4
    Aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfallen
    Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben entfällt die aufschiebende Wirkung schon kraft Gesetzes.
    erfüllt
  5. 5
    Aussetzungsinteresse überwiegt
    Der Bescheid richtet sich gegen den Falschen; an seiner sofortigen Vollziehung besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt untersagt Herrn Graf den Betrieb seiner Gaststätte und ordnet zugleich ausdrücklich die sofortige Vollziehung an. 3Herr Graf legt Widerspruch ein und 2beantragt beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. 1Das Gericht gibt dem Antrag statt, 5weil die Stadt ihn mit einem anderen Wirt verwechselt hat.

Trifft „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ hier zu?

„Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfallen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren
    Das Verwaltungsgericht entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag des Betroffenen
    Herr Graf als Adressat der Untersagung stellt den Antrag.
    erfüllt
  3. 3
    Widerspruch oder Anfechtungsklage
    Es geht um die Wirkung seines Widerspruchs.
    erfüllt
  4. 4
    Aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfallen
    Die aufschiebende Wirkung entfällt hier durch die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung; das Gericht stellt sie wieder her, statt sie anzuordnen.
    fehlt
  5. 5
    Aussetzungsinteresse überwiegt
    Die Untersagung trifft den Falschen; an ihrer sofortigen Vollziehung besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch bei behördlich angeordneter sofortiger Vollziehung wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

RichtigHat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Abgaben und Kosten wird übersehen, dass vorher die Behörde mit einem Aussetzungsantrag befasst sein muss.

RichtigBei öffentlichen Abgaben und Kosten ist der gerichtliche Antrag grundsätzlich erst zulässig, wenn die Behörde eine Aussetzung ganz oder teilweise abgelehnt hat.

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