Definitionen
Abänderungsklage
§ 323 ZPO · ZivilrechtDie Abänderungsklage ist ein Rechtsbehelf, mit dem eine Partei die Anpassung eines Urteils über künftig fällige wiederkehrende Leistungen ab Rechtshängigkeit begehren kann, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Nach § 323 ZPO setzt sie Gründe voraus, die erst nach der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind und nicht mit einem Einspruch vorgebracht werden können oder konnten. Sie durchbricht die materielle Rechtskraft des Ausgangsurteils im Umfang der Änderung unter Wahrung seiner Grundlagen; für Unterhaltstitel gelten die besonderen Regeln der §§ 238, 239 FamFG.
Die Abänderung reagiert auf neue Verhältnisse, nicht auf bloße Fehler des früheren Urteils.
- Letzte VerhandlungSchluss der TatsachenverhandlungDie Änderungsgründe müssen nach diesem Zeitpunkt entstehen.
- RechtshängigkeitFrühester AnpassungsbeginnAb diesem Zeitpunkt kann die künftige Leistung geändert werden.
- Schluss der Tatsachenverhandlung Die Änderungsgründe müssen nach diesem Zeitpunkt entstehen.
- Frühester Anpassungsbeginn Ab diesem Zeitpunkt kann die künftige Leistung geändert werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
5Nach einer Verhandlung, in der beide ihre Argumente vorgetragen haben, 1verpflichtet ein rechtskräftiges Urteil Max, Lea wegen einer Unfallverletzung monatlich 600 Euro für eine Haushaltshilfe zu zahlen. 4Zwei Jahre nach dieser letzten mündlichen Verhandlung 3verdoppelt sich Leas ärztlich festgestellter Hilfebedarf dauerhaft; die benötigte Hilfe kostet nun monatlich 1.200 Euro. 2Lea lässt Max eine Klage zustellen und verlangt die höhere monatliche Zahlung ab der Zustellung.
Trifft „Abänderungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUrteil über künftig fällige wiederkehrende LeistungenDas Urteil verpflichtet Max zu fortlaufenden monatlichen Zahlungen.
- 2erfülltAnpassung ab RechtshängigkeitLea verlangt die höhere Zahlung erst ab Zustellung der Klage und damit ab Rechtshängigkeit.
- 3erfülltWesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher VerhältnisseDie dauerhafte Verdoppelung des Hilfebedarfs und der Kosten verändert die Berechnungsgrundlage wesentlich.
- 4erfülltEntstehung der Gründe nach letzter TatsachenverhandlungDer erhöhte Hilfebedarf entsteht erst nach der letzten Tatsachenverhandlung.
- 5erfülltKeine Geltendmachung durch Einspruch möglichEs liegt kein Versäumnisurteil vor, gegen das ein Einspruch möglich wäre.
5Nach einer Verhandlung, in der beide ihre Argumente vorgetragen haben, 1verpflichtet ein rechtskräftiges Urteil Max, Lea wegen einer Unfallverletzung monatlich 600 Euro für eine Haushaltshilfe zu zahlen. 4Zwei Jahre nach dieser letzten mündlichen Verhandlung erhöht der Hilfsdienst seinen Preis dauerhaft von monatlich 600 auf 601 Euro; Leas Hilfebedarf und alle übrigen Verhältnisse bleiben gleich. 2Lea lässt Max eine Klage zustellen und verlangt die höhere monatliche Zahlung ab der Zustellung.
Trifft „Abänderungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUrteil über künftig fällige wiederkehrende LeistungenDas Urteil verpflichtet Max zu fortlaufenden monatlichen Zahlungen.
- 2erfülltAnpassung ab RechtshängigkeitLea verlangt die höhere Zahlung erst ab Zustellung der Klage und damit ab Rechtshängigkeit.
- 3fehltWesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher VerhältnisseDie Preissteigerung um einen Euro bei sonst unveränderten Umständen ist keine wesentliche Veränderung.
- 4erfülltEntstehung der Gründe nach letzter TatsachenverhandlungDie Preissteigerung tritt erst nach der letzten Tatsachenverhandlung ein.
- 5erfülltKeine Geltendmachung durch Einspruch möglichEs liegt kein Versäumnisurteil vor, gegen das ein Einspruch möglich wäre.
Typische Fehler
FehlerDie Anpassung nach § 323 ZPO wird bereits ab Eintritt der veränderten Verhältnisse zugesprochen.
RichtigNach § 323 ZPO kann die Anpassung frühestens ab Rechtshängigkeit der Klage wirken.
FehlerDas spätere Entdecken einer schon vor der letzten Tatsachenverhandlung bestehenden Tatsache wird als neuer Änderungsgrund behandelt.
RichtigNach § 323 Abs. 2 ZPO muss der Änderungsgrund erst nach der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sein; spätere Kenntnis allein genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema