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326 Definitionen

Abänderungsklage

§ 323 ZPO · Zivilrecht

Die Abänderungsklage ist ein Rechtsbehelf, mit dem eine Partei die Anpassung eines Urteils über künftig fällige wiederkehrende Leistungen ab Rechtshängigkeit begehren kann, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Nach § 323 ZPO setzt sie Gründe voraus, die erst nach der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind und nicht mit einem Einspruch vorgebracht werden können oder konnten. Sie durchbricht die materielle Rechtskraft des Ausgangsurteils im Umfang der Änderung unter Wahrung seiner Grundlagen; für Unterhaltstitel gelten die besonderen Regeln der §§ 238, 239 FamFG.

Merksatz

Die Abänderung reagiert auf neue Verhältnisse, nicht auf bloße Fehler des früheren Urteils.

Welche Zeitgrenzen gelten nach § 323 ZPO?Die erste Grenze betrifft die Entstehung der Änderungsgründe, die zweite den Beginn der möglichen Anpassung.
  1. Letzte Verhandlung
    Schluss der Tatsachenverhandlung
    Die Änderungsgründe müssen nach diesem Zeitpunkt entstehen.
  2. Rechtshängigkeit
    Frühester Anpassungsbeginn
    Ab diesem Zeitpunkt kann die künftige Leistung geändert werden.
  1. Schluss der Tatsachenverhandlung Die Änderungsgründe müssen nach diesem Zeitpunkt entstehen.
  2. Frühester Anpassungsbeginn Ab diesem Zeitpunkt kann die künftige Leistung geändert werden.

Fälle zum Selbstprüfen

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AFall A

5Nach einer Verhandlung, in der beide ihre Argumente vorgetragen haben, 1verpflichtet ein rechtskräftiges Urteil Max, Lea wegen einer Unfallverletzung monatlich 600 Euro für eine Haushaltshilfe zu zahlen. 4Zwei Jahre nach dieser letzten mündlichen Verhandlung 3verdoppelt sich Leas ärztlich festgestellter Hilfebedarf dauerhaft; die benötigte Hilfe kostet nun monatlich 1.200 Euro. 2Lea lässt Max eine Klage zustellen und verlangt die höhere monatliche Zahlung ab der Zustellung.

Trifft „Abänderungsklage“ hier zu?

„Abänderungsklage“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Urteil über künftig fällige wiederkehrende Leistungen
    Das Urteil verpflichtet Max zu fortlaufenden monatlichen Zahlungen.
    erfüllt
  2. 2
    Anpassung ab Rechtshängigkeit
    Lea verlangt die höhere Zahlung erst ab Zustellung der Klage und damit ab Rechtshängigkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Wesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse
    Die dauerhafte Verdoppelung des Hilfebedarfs und der Kosten verändert die Berechnungsgrundlage wesentlich.
    erfüllt
  4. 4
    Entstehung der Gründe nach letzter Tatsachenverhandlung
    Der erhöhte Hilfebedarf entsteht erst nach der letzten Tatsachenverhandlung.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Geltendmachung durch Einspruch möglich
    Es liegt kein Versäumnisurteil vor, gegen das ein Einspruch möglich wäre.
    erfüllt
BFall B

5Nach einer Verhandlung, in der beide ihre Argumente vorgetragen haben, 1verpflichtet ein rechtskräftiges Urteil Max, Lea wegen einer Unfallverletzung monatlich 600 Euro für eine Haushaltshilfe zu zahlen. 4Zwei Jahre nach dieser letzten mündlichen Verhandlung erhöht der Hilfsdienst seinen Preis dauerhaft von monatlich 600 auf 601 Euro; Leas Hilfebedarf und alle übrigen Verhältnisse bleiben gleich. 2Lea lässt Max eine Klage zustellen und verlangt die höhere monatliche Zahlung ab der Zustellung.

Trifft „Abänderungsklage“ hier zu?

„Abänderungsklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse

An der Definition geprüft

  1. 1
    Urteil über künftig fällige wiederkehrende Leistungen
    Das Urteil verpflichtet Max zu fortlaufenden monatlichen Zahlungen.
    erfüllt
  2. 2
    Anpassung ab Rechtshängigkeit
    Lea verlangt die höhere Zahlung erst ab Zustellung der Klage und damit ab Rechtshängigkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Wesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse
    Die Preissteigerung um einen Euro bei sonst unveränderten Umständen ist keine wesentliche Veränderung.
    fehlt
  4. 4
    Entstehung der Gründe nach letzter Tatsachenverhandlung
    Die Preissteigerung tritt erst nach der letzten Tatsachenverhandlung ein.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Geltendmachung durch Einspruch möglich
    Es liegt kein Versäumnisurteil vor, gegen das ein Einspruch möglich wäre.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Anpassung nach § 323 ZPO wird bereits ab Eintritt der veränderten Verhältnisse zugesprochen.

RichtigNach § 323 ZPO kann die Anpassung frühestens ab Rechtshängigkeit der Klage wirken.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas spätere Entdecken einer schon vor der letzten Tatsachenverhandlung bestehenden Tatsache wird als neuer Änderungsgrund behandelt.

RichtigNach § 323 Abs. 2 ZPO muss der Änderungsgrund erst nach der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sein; spätere Kenntnis allein genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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