Definitionen
Vollzugsverbot
§ 80 VwGO · Öffentliches RechtDas Vollzugsverbot ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, kraft derer der Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf; es kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes durch das Gericht angeordnet oder wiederhergestellt werden.
Ein Rechtsbehelf allein hindert die Vollziehung nicht, wenn seine aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In Rheinland-Pfalz untersagt das Gewerbeamt Lea, ihren Laden weiter zu betreiben. Lea legt dagegen fristgerecht Widerspruch ein. Die Behörde hat nicht angeordnet, dass das Verbot sofort umgesetzt werden soll.
Trifft „Vollzugsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWiderspruch oder Anfechtungsklage gegen einen VerwaltungsaktLea hat gegen die behördliche Gewerbeuntersagung als Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt.
- 2erfülltAufschiebende Wirkung des RechtsbehelfsDer Widerspruch hat nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung; ein Ausnahmefall liegt nicht vor.
1Eine Stadt in Rheinland-Pfalz verlangt von Lea mit einem Bescheid 120 Euro Gebühren für die regelmäßige Müllabfuhr. Lea legt dagegen fristgerecht Widerspruch ein. Die Stadt hat die Umsetzung des Bescheids nicht ausgesetzt; eine gerichtliche Entscheidung gibt es nicht.
Trifft „Vollzugsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWiderspruch oder Anfechtungsklage gegen einen VerwaltungsaktLea hat gegen den Gebührenbescheid als Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt.
- 2fehltAufschiebende Wirkung des RechtsbehelfsBei der Anforderung öffentlicher Abgaben entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; eine behördliche oder gerichtliche Aussetzung fehlt.
Typische Fehler
FehlerEs wird stets eine gerichtliche Entscheidung verlangt, bevor der Rechtsbehelf die Vollziehung hindern kann.
RichtigIm gesetzlichen Regelfall tritt die aufschiebende Wirkung bereits mit der Einlegung von Widerspruch oder Anfechtungsklage ein.