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Trennung von staatsbürgerlichen Rechten und religiösem Bekenntnis

Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV · Öffentliches Recht

Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV bestimmt, dass die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden und dass grundsätzlich niemand zur Offenbarung seiner religiösen Überzeugung verpflichtet werden darf. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind vom religiösen Bekenntnis unabhängig. Daraus folgt ein staatliches Fragerecht nach der Religionszugehörigkeit nur, soweit Rechte oder Pflichten davon abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

Merksatz

Auch wer keiner Religion angehört, hat gleichen Zugang zu staatsbürgerlichen Rechten und staatlichen Ämtern.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Bei der Auswahl für eine Stelle in der städtischen Straßenverwaltung zählen ausschließlich Ausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeiten. 1Für alle gelten dieselben Bewerbungsvorgaben und Fristen, unabhängig davon, ob sie regelmäßig beten, Gottesdienste besuchen oder keiner Religion angehören. 4Es wird weder nach der religiösen Überzeugung noch nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gefragt; 3religiöse Angaben müssen nicht gemacht werden.

Trifft „Trennung von staatsbürgerlichen Rechten und religiösem Bekenntnis“ hier zu?

„Trennung von staatsbürgerlichen Rechten und religiösem Bekenntnis“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechte und Pflichten unabhängig von Religionsausübung
    Die religiöse Praxis verändert die rechtlichen Bedingungen der Bewerbung nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsgenuss und Amtszugang unabhängig vom Bekenntnis
    Die Auswahl für das staatliche Amt hängt nicht von einer Religionszugehörigkeit ab.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich keine Pflicht zur Offenbarung der religiösen Überzeugung
    Die Bewerber müssen ihre religiöse Überzeugung nicht mitteilen.
    erfüllt
  4. 4
    Behördliche Religionsfragen nur bei Rechtsbezug oder gesetzlicher Statistik
    Die Stadt stellt keine Frage, für die ein besonderer Anlass erforderlich wäre.
    erfüllt
BFall B

2Bei der Auswahl für eine Stelle in der städtischen Straßenverwaltung zählen ausschließlich Ausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeiten. 1Für alle gelten dieselben Bewerbungsvorgaben und Fristen, unabhängig davon, ob sie regelmäßig beten, Gottesdienste besuchen oder keiner Religion angehören. Im Bewerbungsformular wird nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gefragt; 3die Beantwortung ist freiwillig. Die Frage dient allein der persönlichen Neugier des Personalchefs, nicht der Klärung von Rechten oder Pflichten oder einer gesetzlich angeordneten Statistik.

Trifft „Trennung von staatsbürgerlichen Rechten und religiösem Bekenntnis“ hier zu?

„Trennung von staatsbürgerlichen Rechten und religiösem Bekenntnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Behördliche Religionsfragen nur bei Rechtsbezug oder gesetzlicher Statistik

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechte und Pflichten unabhängig von Religionsausübung
    Die religiöse Praxis verändert die rechtlichen Bedingungen der Bewerbung nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsgenuss und Amtszugang unabhängig vom Bekenntnis
    Trotz der zusätzlichen Frage bleibt die Religionszugehörigkeit für die Auswahl ohne Bedeutung.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich keine Pflicht zur Offenbarung der religiösen Überzeugung
    Die Bewerber werden nicht zur Mitteilung ihrer religiösen Zugehörigkeit verpflichtet.
    erfüllt
  4. 4
    Behördliche Religionsfragen nur bei Rechtsbezug oder gesetzlicher Statistik
    Bloße Neugier erlaubt der Stadt die Frage auch bei freiwilliger Beantwortung nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede behördliche Frage nach der Religionszugehörigkeit wird für unzulässig gehalten.

RichtigEine solche Frage ist erlaubt, wenn die Zugehörigkeit für Rechte oder Pflichten maßgeblich ist oder eine gesetzlich vorgeschriebene Statistik sie erfordert.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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