Definitionen
Trennung von staatsbürgerlichen Rechten und religiösem Bekenntnis
Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV · Öffentliches RechtArt. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV bestimmt, dass die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden und dass grundsätzlich niemand zur Offenbarung seiner religiösen Überzeugung verpflichtet werden darf. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind vom religiösen Bekenntnis unabhängig. Daraus folgt ein staatliches Fragerecht nach der Religionszugehörigkeit nur, soweit Rechte oder Pflichten davon abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Auch wer keiner Religion angehört, hat gleichen Zugang zu staatsbürgerlichen Rechten und staatlichen Ämtern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Bei der Auswahl für eine Stelle in der städtischen Straßenverwaltung zählen ausschließlich Ausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeiten. 1Für alle gelten dieselben Bewerbungsvorgaben und Fristen, unabhängig davon, ob sie regelmäßig beten, Gottesdienste besuchen oder keiner Religion angehören. 4Es wird weder nach der religiösen Überzeugung noch nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gefragt; 3religiöse Angaben müssen nicht gemacht werden.
Trifft „Trennung von staatsbürgerlichen Rechten und religiösem Bekenntnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechte und Pflichten unabhängig von ReligionsausübungDie religiöse Praxis verändert die rechtlichen Bedingungen der Bewerbung nicht.
- 2erfülltRechtsgenuss und Amtszugang unabhängig vom BekenntnisDie Auswahl für das staatliche Amt hängt nicht von einer Religionszugehörigkeit ab.
- 3erfülltGrundsätzlich keine Pflicht zur Offenbarung der religiösen ÜberzeugungDie Bewerber müssen ihre religiöse Überzeugung nicht mitteilen.
- 4erfülltBehördliche Religionsfragen nur bei Rechtsbezug oder gesetzlicher StatistikDie Stadt stellt keine Frage, für die ein besonderer Anlass erforderlich wäre.
2Bei der Auswahl für eine Stelle in der städtischen Straßenverwaltung zählen ausschließlich Ausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeiten. 1Für alle gelten dieselben Bewerbungsvorgaben und Fristen, unabhängig davon, ob sie regelmäßig beten, Gottesdienste besuchen oder keiner Religion angehören. Im Bewerbungsformular wird nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gefragt; 3die Beantwortung ist freiwillig. Die Frage dient allein der persönlichen Neugier des Personalchefs, nicht der Klärung von Rechten oder Pflichten oder einer gesetzlich angeordneten Statistik.
Trifft „Trennung von staatsbürgerlichen Rechten und religiösem Bekenntnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechte und Pflichten unabhängig von ReligionsausübungDie religiöse Praxis verändert die rechtlichen Bedingungen der Bewerbung nicht.
- 2erfülltRechtsgenuss und Amtszugang unabhängig vom BekenntnisTrotz der zusätzlichen Frage bleibt die Religionszugehörigkeit für die Auswahl ohne Bedeutung.
- 3erfülltGrundsätzlich keine Pflicht zur Offenbarung der religiösen ÜberzeugungDie Bewerber werden nicht zur Mitteilung ihrer religiösen Zugehörigkeit verpflichtet.
- 4fehltBehördliche Religionsfragen nur bei Rechtsbezug oder gesetzlicher StatistikBloße Neugier erlaubt der Stadt die Frage auch bei freiwilliger Beantwortung nicht.
Typische Fehler
FehlerJede behördliche Frage nach der Religionszugehörigkeit wird für unzulässig gehalten.
RichtigEine solche Frage ist erlaubt, wenn die Zugehörigkeit für Rechte oder Pflichten maßgeblich ist oder eine gesetzlich vorgeschriebene Statistik sie erfordert.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema