Definitionen
Tunlichkeit
§ 249 BGB · ZivilrechtTunlichkeit bezeichnet die Zumutbarkeit und praktische Möglichkeit einer Handlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls; eine Maßnahme ist tunlich, wenn sie dem Verpflichteten nach den konkreten Verhältnissen ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich und zumutbar ist.
Dass eine Maßnahme möglich ist, macht sie noch nicht tunlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Schreinerei erhält von einem Großhändler 20 Kartons Schrauben, die sie für ihren Betrieb bestellt hat. Ein Mitarbeiter 1könnte bei der Annahme einige Kartons öffnen. Die Schrauben ließen sich dann 2in wenigen Minuten nachmessen, ohne sie zu beschädigen.
Trifft „Tunlichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPraktische Möglichkeit der MaßnahmeDie Untersuchung der Schrauben ist praktisch ohne Weiteres durchführbar.
- 2erfülltKein unverhältnismäßiger AufwandDie Prüfung kostet kaum Zeit und lässt die Ware unversehrt.
Eine Klinik erhält von einem Großhändler 500 steril verschweißte Operationsbestecke, die sie für ihren Betrieb bestellt hat. Die Bestecke lassen sich nur prüfen, 1indem man die Sterilverpackung öffnet. Danach sind sie nicht mehr steril und können nicht mehr verwendet werden. Die Klinik überlegt, sämtliche Packungen zu öffnen und zu prüfen.
Trifft „Tunlichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPraktische Möglichkeit der MaßnahmeEine Prüfung jeder Packung wäre tatsächlich durchführbar.
- 2fehltKein unverhältnismäßiger AufwandDas Öffnen aller Packungen würde die gesamte Lieferung unbrauchbar machen; das ist unverhältnismäßig und unzumutbar.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema