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Tunlichkeit

§ 249 BGB · Zivilrecht

Tunlichkeit bezeichnet die Zumutbarkeit und praktische Möglichkeit einer Handlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls; eine Maßnahme ist tunlich, wenn sie dem Verpflichteten nach den konkreten Verhältnissen ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich und zumutbar ist.

Merksatz

Dass eine Maßnahme möglich ist, macht sie noch nicht tunlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Schreinerei erhält von einem Großhändler 20 Kartons Schrauben, die sie für ihren Betrieb bestellt hat. Ein Mitarbeiter 1könnte bei der Annahme einige Kartons öffnen. Die Schrauben ließen sich dann 2in wenigen Minuten nachmessen, ohne sie zu beschädigen.

Trifft „Tunlichkeit“ hier zu?

„Tunlichkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Praktische Möglichkeit der Maßnahme
    Die Untersuchung der Schrauben ist praktisch ohne Weiteres durchführbar.
    erfüllt
  2. 2
    Kein unverhältnismäßiger Aufwand
    Die Prüfung kostet kaum Zeit und lässt die Ware unversehrt.
    erfüllt
BFall B

Eine Klinik erhält von einem Großhändler 500 steril verschweißte Operationsbestecke, die sie für ihren Betrieb bestellt hat. Die Bestecke lassen sich nur prüfen, 1indem man die Sterilverpackung öffnet. Danach sind sie nicht mehr steril und können nicht mehr verwendet werden. Die Klinik überlegt, sämtliche Packungen zu öffnen und zu prüfen.

Trifft „Tunlichkeit“ hier zu?

„Tunlichkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein unverhältnismäßiger Aufwand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Praktische Möglichkeit der Maßnahme
    Eine Prüfung jeder Packung wäre tatsächlich durchführbar.
    erfüllt
  2. 2
    Kein unverhältnismäßiger Aufwand
    Das Öffnen aller Packungen würde die gesamte Lieferung unbrauchbar machen; das ist unverhältnismäßig und unzumutbar.
    fehlt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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