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Trennungsprinzip (Nachrichtendienste)

§ 2 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. Landesverfassungsschutzgesetzen · Öffentliches Recht

Das Trennungsprinzip bezeichnet den Grundsatz, dass Nachrichtendienste (Verfassungsschutz, BND, MAD) organisatorisch, personell und funktionell von der Polizei getrennt sein müssen und keine polizeilichen Befugnisse (insbesondere keine Zwangsbefugnisse) ausüben dürfen. Als informationelles Trennungsprinzip begrenzt es zudem den Austausch von Daten zwischen Nachrichtendiensten und Polizei, der nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist.

Merksatz

Trennung bedeutet kein absolutes Verbot des Datenaustauschs zwischen Nachrichtendiensten und Polizei.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Organisationsplan sieht das Landesamt für Verfassungsschutz und die Polizei 1als eigenständige, einander nicht unterstellte Behörden 2mit jeweils eigenem Personal ohne Doppelfunktionen vor. 3Das Landesamt soll Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sammeln und auswerten, die Polizei soll Gefahren abwehren und Straftaten verfolgen. 4Festnahmen, zwangsweise Durchsuchungen und alle anderen polizeilichen Maßnahmen bleiben im Plan allein der Polizei vorbehalten. 5Ein Austausch personenbezogener Daten zwischen Verfassungsschutz und Polizei ist nicht vorgesehen.

Trifft „Trennungsprinzip (Nachrichtendienste)“ hier zu?

„Trennungsprinzip (Nachrichtendienste)“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Organisatorische Trennung von der Polizei
    Der Verfassungsschutz wird außerhalb der Polizeiorganisation eingerichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Personelle Trennung von der Polizei
    Die Beschäftigten nehmen nicht gleichzeitig Aufgaben beider Behörden wahr.
    erfüllt
  3. 3
    Funktionelle Trennung von der Polizei
    Nachrichtendienstliche Informationsgewinnung und polizeiliches Handeln bleiben unterschiedlichen Behörden zugeordnet.
    erfüllt
  4. 4
    Keine polizeilichen Befugnisse der Nachrichtendienste
    Das Landesamt erhält keine eigenen polizeilichen Handlungsmöglichkeiten.
    erfüllt
  5. 5
    Gesetzlich begrenzter Datenaustausch
    Mangels Datenübermittlung werden die gesetzlichen Übermittlungsschranken nicht überschritten.
    erfüllt
BFall B

Ein Organisationsplan ordnet das Landesamt für Verfassungsschutz als eigene Abteilung in ein Polizeipräsidium ein; 2beide Bereiche erhalten voneinander getrenntes Personal ohne Doppelfunktionen. 3Das Landesamt soll Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sammeln und auswerten, die Polizei soll Gefahren abwehren und Straftaten verfolgen. 4Festnahmen, zwangsweise Durchsuchungen und alle anderen polizeilichen Maßnahmen bleiben im Plan allein dem Polizeibereich vorbehalten. 5Ein Austausch personenbezogener Daten zwischen Verfassungsschutz und Polizei ist nicht vorgesehen.

Trifft „Trennungsprinzip (Nachrichtendienste)“ hier zu?

„Trennungsprinzip (Nachrichtendienste)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Organisatorische Trennung von der Polizei

An der Definition geprüft

  1. 1
    Organisatorische Trennung von der Polizei
    Als Abteilung des Polizeipräsidiums wäre der Verfassungsschutz Teil der Polizeiorganisation.
    fehlt
  2. 2
    Personelle Trennung von der Polizei
    Die Beschäftigten werden ausschließlich einem der beiden Bereiche zugeordnet.
    erfüllt
  3. 3
    Funktionelle Trennung von der Polizei
    Die nachrichtendienstlichen und polizeilichen Aufgaben bleiben verschiedenen Bereichen zugewiesen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine polizeilichen Befugnisse der Nachrichtendienste
    Der Verfassungsschutz soll trotz seiner organisatorischen Einordnung keine polizeilichen Befugnisse ausüben.
    erfüllt
  5. 5
    Gesetzlich begrenzter Datenaustausch
    Mangels Datenübermittlung werden die gesetzlichen Übermittlungsschranken nicht überschritten.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDem Verfassungsschutz werden aufgrund seines Sicherheitsauftrags eigene polizeiliche Festnahmebefugnisse zugeschrieben.

RichtigDer Sicherheitsauftrag verleiht Nachrichtendiensten keine Befugnis zu polizeilichen Festnahmen.

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