Definitionen
Trennungsprinzip (Nachrichtendienste)
§ 2 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. Landesverfassungsschutzgesetzen · Öffentliches RechtDas Trennungsprinzip bezeichnet den Grundsatz, dass Nachrichtendienste (Verfassungsschutz, BND, MAD) organisatorisch, personell und funktionell von der Polizei getrennt sein müssen und keine polizeilichen Befugnisse (insbesondere keine Zwangsbefugnisse) ausüben dürfen. Als informationelles Trennungsprinzip begrenzt es zudem den Austausch von Daten zwischen Nachrichtendiensten und Polizei, der nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist.
Trennung bedeutet kein absolutes Verbot des Datenaustauschs zwischen Nachrichtendiensten und Polizei.
Fälle zum Selbstprüfen
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Ein Organisationsplan sieht das Landesamt für Verfassungsschutz und die Polizei 1als eigenständige, einander nicht unterstellte Behörden 2mit jeweils eigenem Personal ohne Doppelfunktionen vor. 3Das Landesamt soll Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sammeln und auswerten, die Polizei soll Gefahren abwehren und Straftaten verfolgen. 4Festnahmen, zwangsweise Durchsuchungen und alle anderen polizeilichen Maßnahmen bleiben im Plan allein der Polizei vorbehalten. 5Ein Austausch personenbezogener Daten zwischen Verfassungsschutz und Polizei ist nicht vorgesehen.
Trifft „Trennungsprinzip (Nachrichtendienste)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltOrganisatorische Trennung von der PolizeiDer Verfassungsschutz wird außerhalb der Polizeiorganisation eingerichtet.
- 2erfülltPersonelle Trennung von der PolizeiDie Beschäftigten nehmen nicht gleichzeitig Aufgaben beider Behörden wahr.
- 3erfülltFunktionelle Trennung von der PolizeiNachrichtendienstliche Informationsgewinnung und polizeiliches Handeln bleiben unterschiedlichen Behörden zugeordnet.
- 4erfülltKeine polizeilichen Befugnisse der NachrichtendiensteDas Landesamt erhält keine eigenen polizeilichen Handlungsmöglichkeiten.
- 5erfülltGesetzlich begrenzter DatenaustauschMangels Datenübermittlung werden die gesetzlichen Übermittlungsschranken nicht überschritten.
Ein Organisationsplan ordnet das Landesamt für Verfassungsschutz als eigene Abteilung in ein Polizeipräsidium ein; 2beide Bereiche erhalten voneinander getrenntes Personal ohne Doppelfunktionen. 3Das Landesamt soll Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sammeln und auswerten, die Polizei soll Gefahren abwehren und Straftaten verfolgen. 4Festnahmen, zwangsweise Durchsuchungen und alle anderen polizeilichen Maßnahmen bleiben im Plan allein dem Polizeibereich vorbehalten. 5Ein Austausch personenbezogener Daten zwischen Verfassungsschutz und Polizei ist nicht vorgesehen.
Trifft „Trennungsprinzip (Nachrichtendienste)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltOrganisatorische Trennung von der PolizeiAls Abteilung des Polizeipräsidiums wäre der Verfassungsschutz Teil der Polizeiorganisation.
- 2erfülltPersonelle Trennung von der PolizeiDie Beschäftigten werden ausschließlich einem der beiden Bereiche zugeordnet.
- 3erfülltFunktionelle Trennung von der PolizeiDie nachrichtendienstlichen und polizeilichen Aufgaben bleiben verschiedenen Bereichen zugewiesen.
- 4erfülltKeine polizeilichen Befugnisse der NachrichtendiensteDer Verfassungsschutz soll trotz seiner organisatorischen Einordnung keine polizeilichen Befugnisse ausüben.
- 5erfülltGesetzlich begrenzter DatenaustauschMangels Datenübermittlung werden die gesetzlichen Übermittlungsschranken nicht überschritten.
Typische Fehler
FehlerDem Verfassungsschutz werden aufgrund seines Sicherheitsauftrags eigene polizeiliche Festnahmebefugnisse zugeschrieben.
RichtigDer Sicherheitsauftrag verleiht Nachrichtendiensten keine Befugnis zu polizeilichen Festnahmen.