Definitionen
TA Lärm
§ 48 BImSchG · Öffentliches RechtDie Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage des BImSchG, die in ihrem Anwendungsbereich Immissionsrichtwerte für Geräuschimmissionen durch genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen festlegt. Sie bindet in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich Behörden und Gerichte.
Die Richtwerte sind im Anwendungsbereich grundsätzlich verbindliche Maßstäbe und keine bloßen fachlichen Empfehlungen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Behörde prüft die Geräuschbelastung in der Nachbarschaft einer Metallfabrik. 1Dafür verwendet sie ein von der Bundesregierung auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenes Regelwerk für die Verwaltung, das die gesetzlichen Anforderungen näher ausfüllt. 2Es enthält für die von ihm erfassten Anlagen mit und ohne besondere Genehmigungspflicht Richtwerte zur Geräuschbelastung in der Nachbarschaft. 3Seine Maßstäbe sind im erfassten Bereich sowohl für Behörden als auch für Gerichte grundsätzlich verbindlich.
Trifft „TA Lärm“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNormkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auf Grundlage des BImSchGDas Regelwerk konkretisiert als Verwaltungsvorschrift die Anforderungen des BImSchG.
- 2erfülltFestlegung von Geräuschimmissionsrichtwerten für erfasste AnlagenDie Richtwerte betreffen Geräusche, die von erfassten Anlagen auf die Nachbarschaft einwirken.
- 3erfülltGrundsätzliche Bindung von Behörden und GerichtenDie Vorgaben sind innerhalb des Anwendungsbereichs grundsätzlich auch bei gerichtlichen Entscheidungen zu beachten.
Eine Behörde prüft die Luftbelastung in der Nachbarschaft einer Metallfabrik. 1Dafür verwendet sie ein von der Bundesregierung auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenes Regelwerk für die Verwaltung, das die gesetzlichen Anforderungen näher ausfüllt. Es enthält Werte für Schwefeldioxid und Staub in der Außenluft, aber keine Vorgaben für Geräusche. 3Seine Maßstäbe sind im erfassten Bereich sowohl für Behörden als auch für Gerichte grundsätzlich verbindlich.
Trifft „TA Lärm“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNormkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auf Grundlage des BImSchGAuch das beschriebene Regelwerk zum Schutz der Luft konkretisiert als Verwaltungsvorschrift das BImSchG.
- 2fehltFestlegung von Geräuschimmissionsrichtwerten für erfasste AnlagenDas Regelwerk enthält Vorgaben für Luftschadstoffe, nicht für Geräuschimmissionen.
- 3erfülltGrundsätzliche Bindung von Behörden und GerichtenAuch diese normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bindet in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich Behörden und Gerichte.
Typische Fehler
FehlerDie TA Lärm wird lediglich als antizipiertes Sachverständigengutachten behandelt, von dem Gerichte nach eigener fachlicher Einschätzung abweichen könnten.
RichtigAls normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bindet sie in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich auch Gerichte.
FehlerDie Richtwerte werden ohne Prüfung des Anwendungsbereichs auf jede Lärmquelle übertragen.
RichtigVor der Anwendung der Richtwerte ist zu prüfen, ob die betreffende Anlage vom Anwendungsbereich erfasst wird.