Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen

TA Lärm

§ 48 BImSchG · Öffentliches Recht

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage des BImSchG, die in ihrem Anwendungsbereich Immissionsrichtwerte für Geräuschimmissionen durch genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen festlegt. Sie bindet in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich Behörden und Gerichte.

Merksatz

Die Richtwerte sind im Anwendungsbereich grundsätzlich verbindliche Maßstäbe und keine bloßen fachlichen Empfehlungen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Behörde prüft die Geräuschbelastung in der Nachbarschaft einer Metallfabrik. 1Dafür verwendet sie ein von der Bundesregierung auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenes Regelwerk für die Verwaltung, das die gesetzlichen Anforderungen näher ausfüllt. 2Es enthält für die von ihm erfassten Anlagen mit und ohne besondere Genehmigungspflicht Richtwerte zur Geräuschbelastung in der Nachbarschaft. 3Seine Maßstäbe sind im erfassten Bereich sowohl für Behörden als auch für Gerichte grundsätzlich verbindlich.

Trifft „TA Lärm“ hier zu?

„TA Lärm“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auf Grundlage des BImSchG
    Das Regelwerk konkretisiert als Verwaltungsvorschrift die Anforderungen des BImSchG.
    erfüllt
  2. 2
    Festlegung von Geräuschimmissionsrichtwerten für erfasste Anlagen
    Die Richtwerte betreffen Geräusche, die von erfassten Anlagen auf die Nachbarschaft einwirken.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzliche Bindung von Behörden und Gerichten
    Die Vorgaben sind innerhalb des Anwendungsbereichs grundsätzlich auch bei gerichtlichen Entscheidungen zu beachten.
    erfüllt
BFall B

Eine Behörde prüft die Luftbelastung in der Nachbarschaft einer Metallfabrik. 1Dafür verwendet sie ein von der Bundesregierung auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenes Regelwerk für die Verwaltung, das die gesetzlichen Anforderungen näher ausfüllt. Es enthält Werte für Schwefeldioxid und Staub in der Außenluft, aber keine Vorgaben für Geräusche. 3Seine Maßstäbe sind im erfassten Bereich sowohl für Behörden als auch für Gerichte grundsätzlich verbindlich.

Trifft „TA Lärm“ hier zu?

„TA Lärm“ trifft nicht zu.Es fehlt: Festlegung von Geräuschimmissionsrichtwerten für erfasste Anlagen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auf Grundlage des BImSchG
    Auch das beschriebene Regelwerk zum Schutz der Luft konkretisiert als Verwaltungsvorschrift das BImSchG.
    erfüllt
  2. 2
    Festlegung von Geräuschimmissionsrichtwerten für erfasste Anlagen
    Das Regelwerk enthält Vorgaben für Luftschadstoffe, nicht für Geräuschimmissionen.
    fehlt
  3. 3
    Grundsätzliche Bindung von Behörden und Gerichten
    Auch diese normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bindet in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich Behörden und Gerichte.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie TA Lärm wird lediglich als antizipiertes Sachverständigengutachten behandelt, von dem Gerichte nach eigener fachlicher Einschätzung abweichen könnten.

RichtigAls normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bindet sie in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich auch Gerichte.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Richtwerte werden ohne Prüfung des Anwendungsbereichs auf jede Lärmquelle übertragen.

RichtigVor der Anwendung der Richtwerte ist zu prüfen, ob die betreffende Anlage vom Anwendungsbereich erfasst wird.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.