Definitionen
Standstill-Klausel
Art. 64 AEUV · Öffentliches RechtDie Standstill-Klausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV bewirkt, dass Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit Drittstaaten, die am maßgeblichen Stichtag bereits nach nationalem oder Unionsrecht bestanden und seither ununterbrochen fortbestehen, vom grundsätzlichen Liberalisierungsgebot des Art. 63 AEUV unberührt bleiben und fortgelten dürfen. Sie schützt damit den zum Stichtag vorhandenen Bestand an Beschränkungen gegenüber Drittstaaten, sofern diese Beschränkungen Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Immobilienanlagen, der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten betreffen. Maßgeblicher Stichtag ist grundsätzlich der 31. Dezember 1993; für nationale Beschränkungen Bulgariens, Estlands und Ungarns gilt der 31. Dezember 1999, für diejenigen Kroatiens der 31. Dezember 2002.
Der Drittstaatenbezug allein genügt nicht; auch der Stichtag und die betroffene Kapitalbewegung sind entscheidend.
- Maßgeblicher StichtagBeschränkung besteht bereitsDie Beschränkung besteht bereits nach nationalem oder Unionsrecht.
- HeuteBeschränkung besteht fortDer rechtliche Bestand wurde seit dem Stichtag nicht unterbrochen.
- Beschränkung besteht bereits Die Beschränkung besteht bereits nach nationalem oder Unionsrecht.
- Beschränkung besteht fort Der rechtliche Bestand wurde seit dem Stichtag nicht unterbrochen.
Fälle zum Selbstprüfen
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1Ein deutsches Bundesgesetz verlangt für den Kauf von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen in Staaten außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums eine behördliche Erlaubnis. 2Es wurde 1990 eingeführt, gilt seither ohne Unterbrechung und wurde nicht geändert. 3Ein deutsches Unternehmen möchte 60 Prozent der Anteile an einem Fahrradhersteller in einem solchen Staat kaufen und damit die Geschäftsführung bestimmen.
Trifft „Standstill-Klausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschränkung des Kapitalverkehrs mit DrittstaatenDie Erlaubnispflicht erschwert eine Kapitalanlage in einem Drittstaat.
- 2erfülltBestehen am maßgeblichen Stichtag und ununterbrochener FortbestandDie gesetzliche Beschränkung bestand bereits am 31. Dezember 1993 und besteht seitdem ununterbrochen fort.
- 3erfülltZusammenhang mit einem erfassten VorgangDie Mehrheitsbeteiligung vermittelt bestimmenden Einfluss auf das Unternehmen und ist eine Direktinvestition.
1Ein deutsches Bundesgesetz verlangt für den Kauf von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen in Staaten außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums eine behördliche Erlaubnis. Es wurde 1995 erstmals eingeführt, gilt seither ohne Unterbrechung und wurde nicht geändert. 3Ein deutsches Unternehmen möchte 60 Prozent der Anteile an einem Fahrradhersteller in einem solchen Staat kaufen und damit die Geschäftsführung bestimmen.
Trifft „Standstill-Klausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschränkung des Kapitalverkehrs mit DrittstaatenDie Erlaubnispflicht erschwert eine Kapitalanlage in einem Drittstaat.
- 2fehltBestehen am maßgeblichen Stichtag und ununterbrochener FortbestandDie Beschränkung wurde erst nach dem für Deutschland maßgeblichen Stichtag am 31. Dezember 1993 eingeführt.
- 3erfülltZusammenhang mit einem erfassten VorgangDie Mehrheitsbeteiligung vermittelt bestimmenden Einfluss auf das Unternehmen und ist eine Direktinvestition.
Typische Fehler
FehlerEine zwischenzeitlich vollständig aufgehobene und später neu eingeführte Beschränkung wird weiterhin als geschützter Altbestand behandelt.
RichtigEine vollständige zwischenzeitliche Aufhebung unterbricht den erforderlichen Fortbestand der Beschränkung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema