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Starre Fristenpläne

§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB · Zivilrecht

Starre Fristenpläne sind vertragliche Vereinbarungen, aus denen sich ergibt, dass die Leistung zu einem kalendermäßig bestimmten oder unmittelbar nach dem Kalender bestimmbaren Zeitpunkt zu erbringen ist. Nach erfolglosem Ablauf der Leistungszeit kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, sofern die übrigen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.

Merksatz

Ein vereinbarter Kalendertermin erspart die Mahnung, aber nicht die Prüfung der übrigen Verzugsvoraussetzungen.

Wann kann Verzug ohne Mahnung beginnen?Bei einer für einen bestimmten Tag vereinbarten Leistung endet die Leistungszeit mit Tagesablauf. Für den Verzug müssen die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
  1. Vereinbarter Tag
    Ende der Leistungszeit
    Mit Ablauf des vereinbarten Tages endet die Zeit für die rechtzeitige Leistung.
  2. Folgetag
    Verzug ohne Mahnung
    Ohne Leistung kann nun Verzug eintreten, wenn die übrigen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.
  1. Ende der Leistungszeit Mit Ablauf des vereinbarten Tages endet die Zeit für die rechtzeitige Leistung.
  2. Verzug ohne Mahnung Ohne Leistung kann nun Verzug eintreten, wenn die übrigen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara und ein Möbelhändler vereinbaren für die Lieferung eines Schreibtischs 2den 15. September 2026.

Trifft „Starre Fristenpläne“ hier zu?

„Starre Fristenpläne“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Festlegung der Leistungszeit
    Die Parteien legen den Liefertermin einvernehmlich fest.
    erfüllt
  2. 2
    Kalendermäßig bestimmte oder unmittelbar bestimmbare Leistungszeit
    Der vereinbarte Liefertag steht unmittelbar im Kalender fest.
    erfüllt
BFall B

1Mara und ein Möbelhändler vereinbaren, dass der Schreibtisch so bald wie möglich geliefert wird. Einen bestimmten Liefertag oder eine Lieferfrist legen sie nicht fest.

Trifft „Starre Fristenpläne“ hier zu?

„Starre Fristenpläne“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kalendermäßig bestimmte oder unmittelbar bestimmbare Leistungszeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Festlegung der Leistungszeit
    Die Parteien vereinbaren gemeinsam, wann die Lieferung erfolgen soll.
    erfüllt
  2. 2
    Kalendermäßig bestimmte oder unmittelbar bestimmbare Leistungszeit
    Die Leistungszeit ist weder nach dem Kalender bestimmt noch aus ihm unmittelbar bestimmbar.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerWegen des festen Termins wird Verzug auch dann angenommen, wenn der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

RichtigBei einer nicht vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung tritt trotz festen Termins kein Verzug ein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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