Definitionen
Starre Fristenpläne
§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB · ZivilrechtStarre Fristenpläne sind vertragliche Vereinbarungen, aus denen sich ergibt, dass die Leistung zu einem kalendermäßig bestimmten oder unmittelbar nach dem Kalender bestimmbaren Zeitpunkt zu erbringen ist. Nach erfolglosem Ablauf der Leistungszeit kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, sofern die übrigen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.
Ein vereinbarter Kalendertermin erspart die Mahnung, aber nicht die Prüfung der übrigen Verzugsvoraussetzungen.
- Vereinbarter TagEnde der LeistungszeitMit Ablauf des vereinbarten Tages endet die Zeit für die rechtzeitige Leistung.
- FolgetagVerzug ohne MahnungOhne Leistung kann nun Verzug eintreten, wenn die übrigen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.
- Ende der Leistungszeit Mit Ablauf des vereinbarten Tages endet die Zeit für die rechtzeitige Leistung.
- Verzug ohne Mahnung Ohne Leistung kann nun Verzug eintreten, wenn die übrigen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara und ein Möbelhändler vereinbaren für die Lieferung eines Schreibtischs 2den 15. September 2026.
Trifft „Starre Fristenpläne“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche Festlegung der LeistungszeitDie Parteien legen den Liefertermin einvernehmlich fest.
- 2erfülltKalendermäßig bestimmte oder unmittelbar bestimmbare LeistungszeitDer vereinbarte Liefertag steht unmittelbar im Kalender fest.
1Mara und ein Möbelhändler vereinbaren, dass der Schreibtisch so bald wie möglich geliefert wird. Einen bestimmten Liefertag oder eine Lieferfrist legen sie nicht fest.
Trifft „Starre Fristenpläne“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche Festlegung der LeistungszeitDie Parteien vereinbaren gemeinsam, wann die Lieferung erfolgen soll.
- 2fehltKalendermäßig bestimmte oder unmittelbar bestimmbare LeistungszeitDie Leistungszeit ist weder nach dem Kalender bestimmt noch aus ihm unmittelbar bestimmbar.
Typische Fehler
FehlerWegen des festen Termins wird Verzug auch dann angenommen, wenn der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
RichtigBei einer nicht vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung tritt trotz festen Termins kein Verzug ein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema