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Sachlich-inhaltliche Legitimation

Art. 20 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Die sachlich-inhaltliche Legitimation ist eine Ausprägung des demokratischen Legitimationsprinzips und bezeichnet die Rückführbarkeit staatlichen Handelns auf den Willen des Volkes durch inhaltliche Steuerung und Kontrolle der Exekutive mittels parlamentarischer Gesetze sowie demokratisch verantworteter Weisungen und Richtlinien, sodass die Sachentscheidungen der handelnden Amtswalter inhaltlich auf den Volkswillen zurückgeführt werden können.

Merksatz

Entscheidend ist die demokratische Rückbindung des Entscheidungsinhalts durch Steuerung und Kontrolle.

Was wird demokratisch legitimiert?Sachlich-inhaltliche Legitimation betrifft den Entscheidungsinhalt, personelle Legitimation die Bestellung der handelnden Amtswalter.
Sachlich-inhaltliche Legitimation
Personelle Legitimation
Bezugspunkt
Inhalt staatlicher Sachentscheidungen
Person des handelnden Amtswalters
Vermittlung
Parlamentarische Gesetze sowie demokratisch verantwortete Weisungen und Richtlinien
Wahl durch das Volk oder Bestellung über eine ununterbrochene, auf das Volk zurückführbare Legitimationskette

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Landesbehörde bewilligt einem Unternehmen einen Zuschuss. 2Ein vom Landtag beschlossenes Gesetz legt die Fördervoraussetzungen und die Höhe des Zuschusses abschließend fest. Die zuständige Ministerin überwacht die Anwendung dieser Regeln, kann der Behörde Weisungen erteilen und muss dem Landtag dafür Rede und Antwort stehen.

Trifft „Sachlich-inhaltliche Legitimation“ hier zu?

„Sachlich-inhaltliche Legitimation“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Die Landesbehörde handelt als Teil der staatlichen Verwaltung.
    erfüllt
  2. 2
    Demokratisch vermittelte inhaltliche Steuerung und Kontrolle
    Das Parlamentsgesetz und die parlamentarisch verantwortete Leitung sichern die demokratische Rückbindung der Förderentscheidung.
    erfüllt
BFall B

1Eine Landesbehörde verteilt öffentliche Zuschüsse an Unternehmen. Nach ihren Organisationsregeln bestimmt ein Ausschuss die Empfänger anhand eigener Kriterien, ohne gesetzliche Auswahlvorgaben und ohne Weisungen oder inhaltliche Aufsicht durch eine demokratisch verantwortliche Stelle. Die Regierung muss dem Landtag für diese Auswahl nicht Rede und Antwort stehen.

Trifft „Sachlich-inhaltliche Legitimation“ hier zu?

„Sachlich-inhaltliche Legitimation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Demokratisch vermittelte inhaltliche Steuerung und Kontrolle

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Die Vergabe öffentlicher Zuschüsse durch die Landesbehörde ist staatliches Handeln.
    erfüllt
  2. 2
    Demokratisch vermittelte inhaltliche Steuerung und Kontrolle
    Die Auswahl ist weder durch parlamentarische Inhaltsvorgaben noch durch demokratisch verantwortete Steuerung und Kontrolle rückgebunden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie demokratische Bestellung eines Amtswalters wird bereits als ausreichender Nachweis seiner sachlich-inhaltlichen Legitimation behandelt.

RichtigDie Bestellung betrifft die personelle Legitimation; sachlich-inhaltlich ist die demokratische Steuerung und Kontrolle des Entscheidungsinhalts zu prüfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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