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Qualifikation nach § 225 III StGB

§ 225 III StGB · Strafrecht

Die Qualifikation des § 225 III StGB liegt vor, wenn der Täter durch die Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 I StGB) die schutzbefohlene Person in die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung (Nr. 1) oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung (Nr. 2) bringt. Hinsichtlich der Gefahrverursachung ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht.

Merksatz

Die schwere Folge muss nicht eintreten, wohl aber die konkrete Gefahr.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Mutter, die ihren achtjährigen Sohn allein versorgt, schlägt ihm mehrfach kräftig mit der flachen Hand ins Gesicht, wobei ihr seine starken Schmerzen gleichgültig sind. Sie weiß, dass ihr Sohn an einer Blutgerinnungsstörung leidet. 3Sie hält lebensgefährliche Hirnblutungen durch die Schläge für möglich und nimmt sie hin, vertraut aber fest auf die Rettung ihres Sohnes durch sofortige Behandlung. 2Infolge der Schläge erleidet das Kind eine Hirnblutung und überlebt nur dank einer sofortigen Notoperation.

Trifft „Qualifikation nach § 225 III StGB“ hier zu?

„Qualifikation nach § 225 III StGB“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Misshandlung Schutzbefohlener nach § 225 Abs. 1 StGB
    Die Mutter misshandelt ihren minderjährigen, ihrer Fürsorge unterstehenden Sohn aus einer gegenüber seinen erheblichen Schmerzen gleichgültigen Gesinnung roh.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbedingte konkrete Gefahr einer der genannten schweren Folgen
    Die Schläge verursachen eine akute Lebensgefahr, die nur durch die Notoperation abgewendet wird.
    erfüllt
  3. 3
    Zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der Gefahrverursachung
    Die Mutter akzeptiert die konkrete Lebensgefahr, auch wenn sie auf die Verhinderung des Todes vertraut.
    erfüllt
BFall B

1Eine Mutter, die ihren achtjährigen Sohn allein versorgt, schlägt ihm mehrfach kräftig mit der flachen Hand ins Gesicht, wobei ihr seine starken Schmerzen gleichgültig sind. Das Kind hat eine bislang unentdeckte Blutgerinnungsstörung, von der die Mutter nichts weiß. Sie rechnet nur mit vorübergehenden Schmerzen und Rötungen, nicht mit Lebensgefahr oder schweren oder bleibenden Schäden. 2Infolge der Schläge erleidet das Kind eine Hirnblutung und überlebt nur dank einer sofortigen Notoperation.

Trifft „Qualifikation nach § 225 III StGB“ hier zu?

„Qualifikation nach § 225 III StGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der Gefahrverursachung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Misshandlung Schutzbefohlener nach § 225 Abs. 1 StGB
    Die Mutter misshandelt ihren minderjährigen, ihrer Fürsorge unterstehenden Sohn aus einer gegenüber seinen erheblichen Schmerzen gleichgültigen Gesinnung roh.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbedingte konkrete Gefahr einer der genannten schweren Folgen
    Unabhängig von der Kenntnis der Mutter verursachen die Schläge eine akute Lebensgefahr.
    erfüllt
  3. 3
    Zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der Gefahrverursachung
    Die Mutter stellt sich keine der qualifizierenden Gefahren vor und handelt deshalb ohne den erforderlichen Gefährdungsvorsatz.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerUnter Berufung auf § 18 StGB wird bloße Fahrlässigkeit hinsichtlich der Gefahrverursachung für ausreichend gehalten.

Richtig§ 18 StGB ist hier nicht anwendbar; auch die konkrete Gefährdung muss zumindest vom bedingten Vorsatz umfasst sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie allgemeine Gefährlichkeit der Misshandlung wird ohne Feststellung einer konkreten Gefahr als ausreichend angesehen.

RichtigDie Tat muss das Opfer tatsächlich in eine konkrete Gefahr einer der genannten schweren Folgen gebracht haben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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