Definitionen
Obhutsverhältnis
§ 280 BGB · ZivilrechtEin Obhutsverhältnis liegt vor, wenn jemand aufgrund eines Vertrages oder einer sonstigen rechtlichen Sonderbeziehung die tatsächliche Sachherrschaft über eine fremde Sache übernimmt und damit die Pflicht begründet, diese Sache vor Schäden zu bewahren und sie dem Berechtigten unbeschädigt zurückzugeben.
Obhut verlangt sorgfältigen Schutz, aber nicht automatisch Ersatz jedes Schadens.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara vereinbart mit einem Lagerbetrieb gegen Bezahlung die Aufbewahrung ihres Koffers für eine Woche. 3Der Betrieb sagt zu, den Koffer während der Lagerung sorgfältig vor Beschädigungen zu schützen. 2Mara übergibt ihren Koffer einem Mitarbeiter, der ihn in den Lagerraum bringt.
Trifft „Obhutsverhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag oder sonstige rechtliche SonderbeziehungDie entgeltliche Aufbewahrung ist vertraglich vereinbart.
- 2erfülltTatsächliche Sachherrschaft über eine fremde SacheDer Lagerbetrieb übernimmt durch seinen Mitarbeiter die tatsächliche Kontrolle über Maras Koffer.
- 3erfülltPflicht zum Schutz der Sache vor SchädenDer Betrieb ist zum sorgfältigen Schutz des Koffers verpflichtet.
1Mara vereinbart mit einem Lagerbetrieb gegen Bezahlung die Aufbewahrung ihres Koffers für die kommende Woche. 3Der Betrieb sagt zu, den Koffer während der Lagerung sorgfältig vor Beschädigungen zu schützen. Noch vor dem vereinbarten Beginn steht der Koffer in Maras abgeschlossener Wohnung, zu der der Betrieb keinen Zugang hat.
Trifft „Obhutsverhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag oder sonstige rechtliche SonderbeziehungDer Aufbewahrungsvertrag besteht bereits vor Beginn der Lagerung.
- 2fehltTatsächliche Sachherrschaft über eine fremde SacheDer Betrieb hat noch keine tatsächliche Kontrolle über den Koffer übernommen.
- 3erfülltPflicht zum Schutz der Sache vor SchädenDie Schutzpflicht für die künftige Lagerung ist bereits vertraglich vereinbart.
Typische Fehler
FehlerAus dem Obhutsverhältnis wird eine verschuldensunabhängige Haftung für jede Beschädigung abgeleitet.
RichtigDie Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB entfällt bei nachgewiesenem fehlendem Vertretenmüssen.
FehlerEin Obhutsverhältnis wird ausschließlich bei einem Verwahrungsvertrag angenommen.
RichtigAuch andere Verträge oder sonstige rechtliche Sonderbeziehungen können ein Obhutsverhältnis begründen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema