Definitionen
Materielle Rechtswidrigkeit
§ 40 VwVfG · Öffentliches RechtEin Verwaltungsakt ist materiell rechtswidrig, wenn er gegen inhaltliche Rechtsnormen des materiellen Rechts verstößt, insbesondere wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht vorliegen, der Verwaltungsakt nicht dem Zweck der Ermächtigung entspricht oder bei Ermessensentscheidungen Ermessensfehler (Ermessensausfall, -überschreitung oder -fehlgebrauch) vorliegen.
Ein Verwaltungsakt kann trotz fehlerfreien Verfahrens inhaltlich rechtswidrig sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mia beantragt am Schalter eine einfache Meldebescheinigung und erhält sie sofort. Die geltende Gebührenregelung sieht hierfür einen festen Betrag von 10 Euro vor. Das Bürgeramt verlangt von Mia mit einem an sie gerichteten Gebührenbescheid 25 Euro.
Trifft „Materielle Rechtswidrigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Behörde legt damit verbindlich Mias Zahlungspflicht im Einzelfall fest.
- 2erfülltVerstoß gegen inhaltliche RechtsnormenDie festgesetzte Gebühr übersteigt den rechtlich vorgesehenen Betrag.
Mia beantragt am Schalter eine einfache Meldebescheinigung und erhält sie sofort. Die geltende Gebührenregelung sieht hierfür einen festen Betrag von 10 Euro vor. 1Das Bürgeramt verlangt von Mia mit einem an sie gerichteten Gebührenbescheid 10 Euro.
Trifft „Materielle Rechtswidrigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Behörde legt damit verbindlich Mias Zahlungspflicht im Einzelfall fest.
- 2fehltVerstoß gegen inhaltliche RechtsnormenDie festgesetzte Gebühr entspricht dem rechtlich vorgesehenen Betrag.
Typische Fehler
FehlerDie fehlende Zuständigkeit der Behörde wird als materieller Fehler eingeordnet.
RichtigZuständigkeitsfehler betreffen die formelle Rechtmäßigkeit; bei der materiellen Rechtmäßigkeit geht es um den Inhalt der Entscheidung.
FehlerBei einer Ermessensentscheidung endet die inhaltliche Prüfung bereits mit der Feststellung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob die Behörde den Zweck der Ermächtigung und die gesetzlichen Ermessensgrenzen beachtet hat.