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Kausalität des Befangenheitsverstoßes

§ 46 VwVfG · Öffentliches Recht

Die Kausalität des Befangenheitsverstoßes betrifft den Einfluss der unzulässigen Mitwirkung eines Amtsträgers auf die Sachentscheidung; für die Beachtlichkeit des Fehlers genügt die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Verstoß anders entschieden worden wäre. Bei einem nicht nichtigen Verwaltungsakt schließt § 46 VwVfG den Aufhebungsanspruch allein wegen dieses Fehlers nur aus, wenn ein Einfluss auf die Sachentscheidung offensichtlich ausgeschlossen ist. Der Verwaltungsakt bleibt insoweit formell rechtswidrig; § 46 VwVfG bewirkt keine Heilung.

Merksatz

Unbeachtlich ist der Befangenheitsverstoß nur, wenn sein Einfluss auf die Sachentscheidung offensichtlich ausgeschlossen ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Für eine Bescheinigung darf eine Gemeinde je nach Arbeitsaufwand zwischen 20 und 80 Euro verlangen. Pauls Antrag verursacht denselben geringen Arbeitsaufwand wie vergleichbare Anträge, für die jeweils 20 Euro berechnet werden. 1Obwohl die Behördenleiterin ihm wegen seiner offen erklärten Feindschaft zu Paul jede weitere Mitarbeit untersagt hat, setzt der Sachbearbeiter die Gebühr in einem schriftlichen Bescheid auf 80 Euro fest. 2In einer internen Nachricht erklärt er, dass er allein wegen des persönlichen Streits den höheren Betrag gewählt habe.

Trifft „Kausalität des Befangenheitsverstoßes“ hier zu?

„Kausalität des Befangenheitsverstoßes“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unzulässige Mitwirkung eines Amtsträgers
    Der Sachbearbeiter entscheidet trotz der wegen seiner persönlichen Feindschaft angeordneten Nichtmitwirkung.
    erfüllt
  2. 2
    Konkrete Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung
    Die persönliche Feindschaft hat die Gebührenhöhe nachweislich beeinflusst.
    erfüllt
BFall B

Für eine Bescheinigung muss eine Gemeinde eine Gebühr von genau 40 Euro verlangen; Ermäßigungsgründe bestehen nicht. Die dafür nötigen Angaben sind zwischen der Gemeinde und Paul unstreitig. 1Obwohl die Behördenleiterin ihm wegen seiner offen erklärten Feindschaft zu Paul jede weitere Mitarbeit untersagt hat, setzt der Sachbearbeiter die Gebühr in einem schriftlichen Bescheid auf 40 Euro fest.

Trifft „Kausalität des Befangenheitsverstoßes“ hier zu?

„Kausalität des Befangenheitsverstoßes“ trifft nicht zu.Es fehlt: Konkrete Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unzulässige Mitwirkung eines Amtsträgers
    Der Sachbearbeiter entscheidet trotz der wegen seiner persönlichen Feindschaft angeordneten Nichtmitwirkung.
    erfüllt
  2. 2
    Konkrete Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung
    Bei unstreitigen Angaben und zwingend festgelegter Gebührenhöhe ist eine andere Sachentscheidung offensichtlich ausgeschlossen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin nach § 46 VwVfG unbeachtlicher Befangenheitsverstoß wird als geheilt behandelt und der Verwaltungsakt deshalb für formell rechtmäßig gehalten.

Richtig§ 46 VwVfG beschränkt den Aufhebungsanspruch, beseitigt aber weder den Verfahrensfehler noch die daraus folgende formelle Rechtswidrigkeit.

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