Definitionen
Juristische Personen im Sinne des Art. 19 III GG
Art. 19 III GG · Öffentliches RechtJuristische Personen im Sinne des Art. 19 III GG sind rechtlich verselbstständigte Personenvereinigungen und Sachgesamtheiten des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein), auf die Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar sind. Ihre Grundrechtsberechtigung setzt grundsätzlich einen tatsächlichen Verwaltungssitz im Inland voraus; bei eröffnetem Anwendungsbereich des Unionsrechts und hinreichendem Inlandsbezug sind juristische Personen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie staatlich beherrschte juristische Personen des Privatrechts sind grundsätzlich ausgenommen (Konfusionsargument), es sei denn, sie sind einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich unmittelbar zugeordnet und wirken dort unabhängig vom Staat.
Die privatrechtliche Rechtsform allein macht eine Organisation noch nicht zur Grundrechtsträgerin.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine nach deutschem Recht gegründete GmbH ist im Handelsregister eingetragen und 3hat ihren Sitz sowie ihre Geschäftsleitung in Hamburg. 2Sämtliche Anteile gehören zwei Privatpersonen. 4Die Gesellschaft ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Hamburger Lagerhauses eingetragen. Eine Behörde ordnet den Abriss dieses Gebäudes an.
Trifft „Juristische Personen im Sinne des Art. 19 III GG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtlich verselbstständigte Personenvereinigung oder SachgesamtheitDie eingetragene GmbH ist ein rechtlich selbstständiger Rechtsträger.
- 2erfülltNichtstaatlicher Rechtsträger oder grundrechtsspezifische AusnahmeDie Gesellschaft gehört ausschließlich Privaten und wird nicht staatlich beherrscht.
- 3erfülltInländischer Rechtsträger oder unionsrechtliche GleichstellungDer tatsächliche Verwaltungssitz liegt in Deutschland.
- 4erfülltWesensmäßige Anwendbarkeit des betroffenen GrundrechtsDie Eigentumsgarantie passt auf eine Gesellschaft, weil diese selbst Eigentum haben kann.
1Eine nach kanadischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft ist in Kanada registriert und hat ihren Sitz sowie ihre Geschäftsleitung in Toronto. 2Sämtliche Anteile gehören zwei Privatpersonen. 4Die Gesellschaft ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Hamburger Lagerhauses eingetragen. Eine Behörde ordnet den Abriss dieses Gebäudes an.
Trifft „Juristische Personen im Sinne des Art. 19 III GG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtlich verselbstständigte Personenvereinigung oder SachgesamtheitDie registrierte Kapitalgesellschaft ist ein rechtlich selbstständiger Rechtsträger.
- 2erfülltNichtstaatlicher Rechtsträger oder grundrechtsspezifische AusnahmeDie Gesellschaft gehört ausschließlich Privaten und wird nicht staatlich beherrscht.
- 3fehltInländischer Rechtsträger oder unionsrechtliche GleichstellungDer Verwaltungssitz liegt in Kanada, das kein EU-Mitgliedstaat ist; deutsches Grundeigentum genügt nicht.
- 4erfülltWesensmäßige Anwendbarkeit des betroffenen GrundrechtsEigentum kann einer Gesellschaft selbst zustehen; die fehlende Inlandseigenschaft ist davon getrennt zu prüfen.
Typische Fehler
FehlerAus der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft wird geschlossen, dass ihr sämtliche Grundrechte zustehen.
RichtigFür jedes betroffene Grundrecht ist gesondert zu prüfen, ob sein Schutz auf den Rechtsträger passt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema