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Juristische Personen im Sinne des Art. 19 III GG

Art. 19 III GG · Öffentliches Recht

Juristische Personen im Sinne des Art. 19 III GG sind rechtlich verselbstständigte Personenvereinigungen und Sachgesamtheiten des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein), auf die Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar sind. Ihre Grundrechtsberechtigung setzt grundsätzlich einen tatsächlichen Verwaltungssitz im Inland voraus; bei eröffnetem Anwendungsbereich des Unionsrechts und hinreichendem Inlandsbezug sind juristische Personen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie staatlich beherrschte juristische Personen des Privatrechts sind grundsätzlich ausgenommen (Konfusionsargument), es sei denn, sie sind einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich unmittelbar zugeordnet und wirken dort unabhängig vom Staat.

Merksatz

Die privatrechtliche Rechtsform allein macht eine Organisation noch nicht zur Grundrechtsträgerin.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine nach deutschem Recht gegründete GmbH ist im Handelsregister eingetragen und 3hat ihren Sitz sowie ihre Geschäftsleitung in Hamburg. 2Sämtliche Anteile gehören zwei Privatpersonen. 4Die Gesellschaft ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Hamburger Lagerhauses eingetragen. Eine Behörde ordnet den Abriss dieses Gebäudes an.

Trifft „Juristische Personen im Sinne des Art. 19 III GG“ hier zu?

„Juristische Personen im Sinne des Art. 19 III GG“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtlich verselbstständigte Personenvereinigung oder Sachgesamtheit
    Die eingetragene GmbH ist ein rechtlich selbstständiger Rechtsträger.
    erfüllt
  2. 2
    Nichtstaatlicher Rechtsträger oder grundrechtsspezifische Ausnahme
    Die Gesellschaft gehört ausschließlich Privaten und wird nicht staatlich beherrscht.
    erfüllt
  3. 3
    Inländischer Rechtsträger oder unionsrechtliche Gleichstellung
    Der tatsächliche Verwaltungssitz liegt in Deutschland.
    erfüllt
  4. 4
    Wesensmäßige Anwendbarkeit des betroffenen Grundrechts
    Die Eigentumsgarantie passt auf eine Gesellschaft, weil diese selbst Eigentum haben kann.
    erfüllt
BFall B

1Eine nach kanadischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft ist in Kanada registriert und hat ihren Sitz sowie ihre Geschäftsleitung in Toronto. 2Sämtliche Anteile gehören zwei Privatpersonen. 4Die Gesellschaft ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Hamburger Lagerhauses eingetragen. Eine Behörde ordnet den Abriss dieses Gebäudes an.

Trifft „Juristische Personen im Sinne des Art. 19 III GG“ hier zu?

„Juristische Personen im Sinne des Art. 19 III GG“ trifft nicht zu.Es fehlt: Inländischer Rechtsträger oder unionsrechtliche Gleichstellung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtlich verselbstständigte Personenvereinigung oder Sachgesamtheit
    Die registrierte Kapitalgesellschaft ist ein rechtlich selbstständiger Rechtsträger.
    erfüllt
  2. 2
    Nichtstaatlicher Rechtsträger oder grundrechtsspezifische Ausnahme
    Die Gesellschaft gehört ausschließlich Privaten und wird nicht staatlich beherrscht.
    erfüllt
  3. 3
    Inländischer Rechtsträger oder unionsrechtliche Gleichstellung
    Der Verwaltungssitz liegt in Kanada, das kein EU-Mitgliedstaat ist; deutsches Grundeigentum genügt nicht.
    fehlt
  4. 4
    Wesensmäßige Anwendbarkeit des betroffenen Grundrechts
    Eigentum kann einer Gesellschaft selbst zustehen; die fehlende Inlandseigenschaft ist davon getrennt zu prüfen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft wird geschlossen, dass ihr sämtliche Grundrechte zustehen.

RichtigFür jedes betroffene Grundrecht ist gesondert zu prüfen, ob sein Schutz auf den Rechtsträger passt.

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