Definitionen
Jahresprinzip im Steuerrecht
§ 2 Abs. 7 EStG · Öffentliches RechtDas Jahresprinzip besagt, dass die Einkommensteuer grundsätzlich nach dem innerhalb eines Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) erzielten Einkommen bemessen wird, sodass Einnahmen und Ausgaben dem Kalenderjahr ihrer Entstehung bzw. ihres Zuflusses oder Abflusses zuzuordnen sind und ein periodenübergreifender Ausgleich nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (z.B. Verlustvortrag, Verlustrücktrag) stattfindet.
Einkommen verschiedener Jahre lässt sich nicht beliebig miteinander verrechnen.
- 1. JanuarBeginn des KalenderjahresErster Tag des Zeitraums, auf den sich die jährliche Ermittlung bezieht.
- 31. DezemberEnde des KalenderjahresLetzter Tag des Zeitraums, für den die Besteuerungsgrundlagen gesondert ermittelt werden.
- Beginn des Kalenderjahres Erster Tag des Zeitraums, auf den sich die jährliche Ermittlung bezieht.
- Ende des Kalenderjahres Letzter Tag des Zeitraums, für den die Besteuerungsgrundlagen gesondert ermittelt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea wohnt das ganze Jahr 2025 in Deutschland und arbeitet als Angestellte. Für die abschließende 1Berechnung ihrer Einkommensteuer für 2025 berücksichtigt das Finanzamt 2ihren gesamten 2025 erhaltenen Arbeitslohn und alle für dieses Jahr abziehbaren Aufwendungen. 3Beträge aus anderen Jahren werden nicht einbezogen.
Trifft „Jahresprinzip im Steuerrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinkommensteuer als betroffene SteuerDie Berechnung betrifft Leas Einkommensteuer.
- 2erfülltBemessung nach dem Einkommen eines KalenderjahresDie Berechnung erfasst das im gesamten Kalenderjahr 2025 erzielte Einkommen.
- 3erfülltJahresübergreifender Ausgleich nur bei gesetzlicher AusnahmeEs findet kein jahresübergreifender Ausgleich statt, der eine gesetzliche Ausnahme erfordern würde.
Lea wohnt das ganze Jahr 2025 in Deutschland und arbeitet als Angestellte. Für die abschließende 1Berechnung ihrer Einkommensteuer für 2025 berücksichtigt das Finanzamt nur ihren Arbeitslohn und ihre abziehbaren Aufwendungen von Januar bis Juni. Den ebenfalls bezogenen Arbeitslohn und die abziehbaren Aufwendungen von Juli bis Dezember lässt es vollständig außer Betracht. 3Beträge aus anderen Jahren werden nicht einbezogen.
Trifft „Jahresprinzip im Steuerrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinkommensteuer als betroffene SteuerDie Berechnung betrifft Leas Einkommensteuer.
- 2fehltBemessung nach dem Einkommen eines KalenderjahresDie abschließende Berechnung erfasst nur das Einkommen eines halben Jahres und nicht das im ganzen Kalenderjahr erzielte Einkommen.
- 3erfülltJahresübergreifender Ausgleich nur bei gesetzlicher AusnahmeAuch hier findet kein jahresübergreifender Ausgleich statt.
Typische Fehler
FehlerAus dem Jahresprinzip wird ein ausnahmsloses Verbot jeder jahresübergreifenden Verlustverrechnung abgeleitet.
RichtigGesetzliche Ausnahmen ermöglichen eine Verlustverrechnung über Jahresgrenzen hinweg, etwa durch Verlustvortrag oder Verlustrücktrag.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema