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Jahresprinzip im Steuerrecht

§ 2 Abs. 7 EStG · Öffentliches Recht

Das Jahresprinzip besagt, dass die Einkommensteuer grundsätzlich nach dem innerhalb eines Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) erzielten Einkommen bemessen wird, sodass Einnahmen und Ausgaben dem Kalenderjahr ihrer Entstehung bzw. ihres Zuflusses oder Abflusses zuzuordnen sind und ein periodenübergreifender Ausgleich nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (z.B. Verlustvortrag, Verlustrücktrag) stattfindet.

Merksatz

Einkommen verschiedener Jahre lässt sich nicht beliebig miteinander verrechnen.

Welcher Zeitraum zählt für die Einkommensteuer?Die Spanne zeigt das Kalenderjahr als Ermittlungszeitraum. Sie zeigt nicht, wann das Finanzamt die Steuer festsetzt.
  1. 1. Januar
    Beginn des Kalenderjahres
    Erster Tag des Zeitraums, auf den sich die jährliche Ermittlung bezieht.
  2. 31. Dezember
    Ende des Kalenderjahres
    Letzter Tag des Zeitraums, für den die Besteuerungsgrundlagen gesondert ermittelt werden.
  1. Beginn des Kalenderjahres Erster Tag des Zeitraums, auf den sich die jährliche Ermittlung bezieht.
  2. Ende des Kalenderjahres Letzter Tag des Zeitraums, für den die Besteuerungsgrundlagen gesondert ermittelt werden.
Jährlicher Ermittlungszeitraum

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea wohnt das ganze Jahr 2025 in Deutschland und arbeitet als Angestellte. Für die abschließende 1Berechnung ihrer Einkommensteuer für 2025 berücksichtigt das Finanzamt 2ihren gesamten 2025 erhaltenen Arbeitslohn und alle für dieses Jahr abziehbaren Aufwendungen. 3Beträge aus anderen Jahren werden nicht einbezogen.

Trifft „Jahresprinzip im Steuerrecht“ hier zu?

„Jahresprinzip im Steuerrecht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einkommensteuer als betroffene Steuer
    Die Berechnung betrifft Leas Einkommensteuer.
    erfüllt
  2. 2
    Bemessung nach dem Einkommen eines Kalenderjahres
    Die Berechnung erfasst das im gesamten Kalenderjahr 2025 erzielte Einkommen.
    erfüllt
  3. 3
    Jahresübergreifender Ausgleich nur bei gesetzlicher Ausnahme
    Es findet kein jahresübergreifender Ausgleich statt, der eine gesetzliche Ausnahme erfordern würde.
    erfüllt
BFall B

Lea wohnt das ganze Jahr 2025 in Deutschland und arbeitet als Angestellte. Für die abschließende 1Berechnung ihrer Einkommensteuer für 2025 berücksichtigt das Finanzamt nur ihren Arbeitslohn und ihre abziehbaren Aufwendungen von Januar bis Juni. Den ebenfalls bezogenen Arbeitslohn und die abziehbaren Aufwendungen von Juli bis Dezember lässt es vollständig außer Betracht. 3Beträge aus anderen Jahren werden nicht einbezogen.

Trifft „Jahresprinzip im Steuerrecht“ hier zu?

„Jahresprinzip im Steuerrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bemessung nach dem Einkommen eines Kalenderjahres

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einkommensteuer als betroffene Steuer
    Die Berechnung betrifft Leas Einkommensteuer.
    erfüllt
  2. 2
    Bemessung nach dem Einkommen eines Kalenderjahres
    Die abschließende Berechnung erfasst nur das Einkommen eines halben Jahres und nicht das im ganzen Kalenderjahr erzielte Einkommen.
    fehlt
  3. 3
    Jahresübergreifender Ausgleich nur bei gesetzlicher Ausnahme
    Auch hier findet kein jahresübergreifender Ausgleich statt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Jahresprinzip wird ein ausnahmsloses Verbot jeder jahresübergreifenden Verlustverrechnung abgeleitet.

RichtigGesetzliche Ausnahmen ermöglichen eine Verlustverrechnung über Jahresgrenzen hinweg, etwa durch Verlustvortrag oder Verlustrücktrag.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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