Definitionen
Juristische Person
§§ 21 ff., 80 ff., 89 BGB · Öffentliches RechtEine juristische Person ist eine vom Gesetz anerkannte, von den sie bildenden natürlichen Personen unabhängige Personenvereinigung oder Zweckvermögensmasse, der die Rechtsordnung eigene Rechtsfähigkeit verleiht und die damit Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Rechtsfähig ist die Organisation selbst, nicht bloß die hinter ihr stehenden Menschen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Landesgesetz errichtet eine Stiftung aus Geld und Grundstücken zur Förderung von Museen. Nach dem Gesetz kann die Stiftung selbst Eigentum erwerben und Verträge schließen. Sie besteht unabhängig davon fort, welche Menschen sie verwalten.
Trifft „Juristische Person“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche AnerkennungDie Stiftung wird unmittelbar durch ein Gesetz geschaffen.
- 2erfülltUnabhängigkeit von den beteiligten natürlichen PersonenDer Bestand der Stiftung hängt nicht von der Identität ihrer Verwalter ab.
- 3erfülltPersonenvereinigung oder ZweckvermögensmasseDas Stiftungsvermögen ist dauerhaft einem bestimmten Förderzweck gewidmet.
- 4erfülltEigene RechtsfähigkeitDie Stiftung kann selbst Rechte erwerben und vertragliche Pflichten übernehmen.
Ein Landesgesetz bündelt Geld und Grundstücke des Landes in einem Fonds zur Förderung von Museen. Der Fonds besteht unabhängig davon fort, welche Menschen ihn verwalten. Eigentum und sämtliche Rechte und Pflichten aus der Verwaltung verbleiben beim Land.
Trifft „Juristische Person“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche AnerkennungDer Fonds ist gesetzlich eingerichtet.
- 2erfülltUnabhängigkeit von den beteiligten natürlichen PersonenEin Wechsel der verwaltenden Menschen berührt den Bestand des Fonds nicht.
- 3erfülltPersonenvereinigung oder ZweckvermögensmasseDas zusammengefasste Vermögen dient einem bestimmten Förderzweck.
- 4fehltEigene RechtsfähigkeitRechtsträger bleibt ausschließlich das Land; der Fonds hat keine eigenen Rechte und Pflichten.
Typische Fehler
FehlerJuristische Personen werden mit Körperschaften gleichgesetzt und deshalb stets als Organisationen mit Mitgliedern verstanden.
RichtigMitglieder sind nicht erforderlich; auch eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Zweckvermögensmasse kann eine juristische Person sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema