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Juristische Person

§§ 21 ff., 80 ff., 89 BGB · Öffentliches Recht

Eine juristische Person ist eine vom Gesetz anerkannte, von den sie bildenden natürlichen Personen unabhängige Personenvereinigung oder Zweckvermögensmasse, der die Rechtsordnung eigene Rechtsfähigkeit verleiht und die damit Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

Merksatz

Rechtsfähig ist die Organisation selbst, nicht bloß die hinter ihr stehenden Menschen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Landesgesetz errichtet eine Stiftung aus Geld und Grundstücken zur Förderung von Museen. Nach dem Gesetz kann die Stiftung selbst Eigentum erwerben und Verträge schließen. Sie besteht unabhängig davon fort, welche Menschen sie verwalten.

Trifft „Juristische Person“ hier zu?

„Juristische Person“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Anerkennung
    Die Stiftung wird unmittelbar durch ein Gesetz geschaffen.
    erfüllt
  2. 2
    Unabhängigkeit von den beteiligten natürlichen Personen
    Der Bestand der Stiftung hängt nicht von der Identität ihrer Verwalter ab.
    erfüllt
  3. 3
    Personenvereinigung oder Zweckvermögensmasse
    Das Stiftungsvermögen ist dauerhaft einem bestimmten Förderzweck gewidmet.
    erfüllt
  4. 4
    Eigene Rechtsfähigkeit
    Die Stiftung kann selbst Rechte erwerben und vertragliche Pflichten übernehmen.
    erfüllt
BFall B

Ein Landesgesetz bündelt Geld und Grundstücke des Landes in einem Fonds zur Förderung von Museen. Der Fonds besteht unabhängig davon fort, welche Menschen ihn verwalten. Eigentum und sämtliche Rechte und Pflichten aus der Verwaltung verbleiben beim Land.

Trifft „Juristische Person“ hier zu?

„Juristische Person“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigene Rechtsfähigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Anerkennung
    Der Fonds ist gesetzlich eingerichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Unabhängigkeit von den beteiligten natürlichen Personen
    Ein Wechsel der verwaltenden Menschen berührt den Bestand des Fonds nicht.
    erfüllt
  3. 3
    Personenvereinigung oder Zweckvermögensmasse
    Das zusammengefasste Vermögen dient einem bestimmten Förderzweck.
    erfüllt
  4. 4
    Eigene Rechtsfähigkeit
    Rechtsträger bleibt ausschließlich das Land; der Fonds hat keine eigenen Rechte und Pflichten.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJuristische Personen werden mit Körperschaften gleichgesetzt und deshalb stets als Organisationen mit Mitgliedern verstanden.

RichtigMitglieder sind nicht erforderlich; auch eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Zweckvermögensmasse kann eine juristische Person sein.

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