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Juristische Person des öffentlichen Rechts

Art. 19 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtete oder anerkannte, öffentlich-rechtlich organisierte und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Organisationseinheit; hierzu zählen insbesondere Körperschaften, rechtsfähige Anstalten und rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Merksatz

Der öffentliche Charakter einer Einrichtung ersetzt nicht ihre rechtliche Selbstständigkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Landesgesetz errichtet eine Stiftung für ein Museum. 2Es legt fest, dass die Stiftung nach öffentlichem Recht organisiert ist. 3Die Stiftung kann selbst Eigentum erwerben und Verträge im eigenen Namen schließen; die daraus entstehenden Rechte und Pflichten stehen ihr selbst zu.

Trifft „Juristische Person des öffentlichen Rechts“ hier zu?

„Juristische Person des öffentlichen Rechts“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Errichtung oder Anerkennung durch oder aufgrund eines Gesetzes
    Die Stiftung wird unmittelbar durch ein Gesetz geschaffen.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliche Organisation
    Das Gesetz gibt der Stiftung eine öffentlich-rechtliche Organisationsform.
    erfüllt
  3. 3
    Eigene Rechtspersönlichkeit
    Die Stiftung ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten.
    erfüllt
BFall B

1Ein Landesgesetz errichtet ein Museum. 2Es legt fest, dass das Museum nach öffentlichem Recht organisiert ist. Sämtliche Rechte und Pflichten treffen allein das Land; das Museum kann nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein.

Trifft „Juristische Person des öffentlichen Rechts“ hier zu?

„Juristische Person des öffentlichen Rechts“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigene Rechtspersönlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Errichtung oder Anerkennung durch oder aufgrund eines Gesetzes
    Das Museum wird unmittelbar durch ein Gesetz geschaffen.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliche Organisation
    Die Organisation des Museums richtet sich nach öffentlichem Recht.
    erfüllt
  3. 3
    Eigene Rechtspersönlichkeit
    Allein das Land ist Rechtsträger; dem Museum fehlt eine eigene Rechtspersönlichkeit.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine GmbH wird allein deshalb als juristische Person des öffentlichen Rechts eingeordnet, weil sämtliche Geschäftsanteile einer Gemeinde gehören.

RichtigStaatliches oder kommunales Eigentum genügt nicht; eine GmbH bleibt trotz öffentlicher Anteilseigner eine juristische Person des Privatrechts.

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