Definitionen
Juristische Person des öffentlichen Rechts
Art. 19 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtEine juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtete oder anerkannte, öffentlich-rechtlich organisierte und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Organisationseinheit; hierzu zählen insbesondere Körperschaften, rechtsfähige Anstalten und rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Der öffentliche Charakter einer Einrichtung ersetzt nicht ihre rechtliche Selbstständigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Landesgesetz errichtet eine Stiftung für ein Museum. 2Es legt fest, dass die Stiftung nach öffentlichem Recht organisiert ist. 3Die Stiftung kann selbst Eigentum erwerben und Verträge im eigenen Namen schließen; die daraus entstehenden Rechte und Pflichten stehen ihr selbst zu.
Trifft „Juristische Person des öffentlichen Rechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErrichtung oder Anerkennung durch oder aufgrund eines GesetzesDie Stiftung wird unmittelbar durch ein Gesetz geschaffen.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliche OrganisationDas Gesetz gibt der Stiftung eine öffentlich-rechtliche Organisationsform.
- 3erfülltEigene RechtspersönlichkeitDie Stiftung ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten.
1Ein Landesgesetz errichtet ein Museum. 2Es legt fest, dass das Museum nach öffentlichem Recht organisiert ist. Sämtliche Rechte und Pflichten treffen allein das Land; das Museum kann nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein.
Trifft „Juristische Person des öffentlichen Rechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErrichtung oder Anerkennung durch oder aufgrund eines GesetzesDas Museum wird unmittelbar durch ein Gesetz geschaffen.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliche OrganisationDie Organisation des Museums richtet sich nach öffentlichem Recht.
- 3fehltEigene RechtspersönlichkeitAllein das Land ist Rechtsträger; dem Museum fehlt eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Typische Fehler
FehlerEine GmbH wird allein deshalb als juristische Person des öffentlichen Rechts eingeordnet, weil sämtliche Geschäftsanteile einer Gemeinde gehören.
RichtigStaatliches oder kommunales Eigentum genügt nicht; eine GmbH bleibt trotz öffentlicher Anteilseigner eine juristische Person des Privatrechts.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema