Definitionen
Jugendschutz
Art. 5 II GG · Öffentliches RechtJugendschutz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dient dem Schutz der körperlichen, geistigen und seelischen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen, insbesondere durch Medien und öffentliche Darbietungen. Gesetzliche Regelungen zu diesem Zweck können als eigenständige, ausdrücklich genannte Schranke die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG beschränken, sofern die Beschränkung verhältnismäßig ist. Zugleich hat der Jugendschutz Verfassungsrang und kann deshalb auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte wie die Kunstfreiheit begrenzen.
Das Schutzanliegen allein ersetzt weder eine gesetzliche Grundlage noch die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- 1SchutzbereichFällt das Verhalten unter ein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG?
- 2EingriffBeschränkt die Maßnahme die geschützte Freiheit?
- 3Schranke: JugendschutzDient eine gesetzliche Regelung dem Schutz Minderjähriger vor schädlichen Einflüssen?
- 4Schranken-SchrankenInsbesondere die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung prüfen.
- 1Schutzbereich Fällt das Verhalten unter ein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG?
- 2Eingriff Beschränkt die Maßnahme die geschützte Freiheit?
- 3Schranke: Jugendschutz Dient eine gesetzliche Regelung dem Schutz Minderjähriger vor schädlichen Einflüssen?
- 4Schranken-Schranken Insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung prüfen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Zeitschrift veröffentlicht eine sachliche Kriegsreportage mit sehr drastischen Fotos schwerer Verletzungen. 1Ein Gutachten stellt fest, dass diese Fotos die seelische Entwicklung Minderjähriger erheblich gefährden. 2Ein Gesetz schreibt vor, 3solche Ausgaben nur nach Alterskontrolle an Erwachsene zu verkaufen und nicht offen auszulegen. 4Erwachsene können die vollständige Ausgabe am Verkaufstresen kaufen.
Trifft „Jugendschutz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchutz Minderjähriger vor schädlichen EinflüssenDie Vertriebsbeschränkungen sollen Minderjährige vor einer festgestellten seelischen Entwicklungsgefährdung schützen.
- 2erfülltGesetzliche GrundlageDie Vertriebsbeschränkungen beruhen auf einer gesetzlichen Regelung.
- 3erfülltBeschränkung eines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GGDie Vorgaben beschränken die durch die Pressefreiheit geschützte Verbreitung der Zeitschrift.
- 4erfülltVerhältnismäßigkeit der BeschränkungDie gezielten Vertriebsgrenzen schützen Minderjährige vor erheblichen Gefahren und erhalten Erwachsenen den Zugang zum unveränderten Inhalt.
Eine Zeitschrift veröffentlicht eine sachliche Kriegsreportage mit sehr drastischen Fotos schwerer Verletzungen. 1Ein Gutachten stellt fest, dass diese Fotos die seelische Entwicklung Minderjähriger erheblich gefährden. 2Ein neues Gesetz 3verbietet deshalb jeden Verkauf solcher Ausgaben, auch an Erwachsene. Die Hefte könnten stattdessen in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt und ausschließlich nach zuverlässiger Alterskontrolle an Erwachsene abgegeben werden.
Trifft „Jugendschutz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchutz Minderjähriger vor schädlichen EinflüssenDas Verkaufsverbot verfolgt den Schutz Minderjähriger vor einer festgestellten seelischen Entwicklungsgefährdung.
- 2erfülltGesetzliche GrundlageDas Verkaufsverbot ist gesetzlich angeordnet.
- 3erfülltBeschränkung eines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GGDas Verbot beschränkt die durch die Pressefreiheit geschützte Verbreitung der Zeitschrift.
- 4fehltVerhältnismäßigkeit der BeschränkungDas vollständige Verkaufsverbot ist nicht erforderlich, weil eine kontrollierte Abgabe an Erwachsene den Zugang Minderjähriger ebenso wirksam verhindern könnte.
Typische Fehler
FehlerDie Jugendschutzschranke des Art. 5 Abs. 2 GG wird unmittelbar auf die Kunstfreiheit übertragen.
RichtigArt. 5 Abs. 2 GG beschränkt die Rechte aus Absatz 1, nicht unmittelbar die Kunstfreiheit aus Absatz 3; diese kann der Jugendschutz nur als Gut mit Verfassungsrang begrenzen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema