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Jugendschutz

Art. 5 II GG · Öffentliches Recht

Jugendschutz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dient dem Schutz der körperlichen, geistigen und seelischen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen, insbesondere durch Medien und öffentliche Darbietungen. Gesetzliche Regelungen zu diesem Zweck können als eigenständige, ausdrücklich genannte Schranke die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG beschränken, sofern die Beschränkung verhältnismäßig ist. Zugleich hat der Jugendschutz Verfassungsrang und kann deshalb auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte wie die Kunstfreiheit begrenzen.

Merksatz

Das Schutzanliegen allein ersetzt weder eine gesetzliche Grundlage noch die Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Wo wird Jugendschutz geprüft?Ausschnitt aus der Prüfung der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG. Hervorgehoben ist die gesetzliche Schranke zum Schutz Minderjähriger.
  1. 1
    Schutzbereich
    Fällt das Verhalten unter ein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG?
  2. 2
    Eingriff
    Beschränkt die Maßnahme die geschützte Freiheit?
  3. 3
    Schranke: Jugendschutz
    Dient eine gesetzliche Regelung dem Schutz Minderjähriger vor schädlichen Einflüssen?
  4. 4
    Schranken-Schranken
    Insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung prüfen.
  1. 1
    Schutzbereich Fällt das Verhalten unter ein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG?
  2. 2
    Eingriff Beschränkt die Maßnahme die geschützte Freiheit?
  3. 3
    Schranke: Jugendschutz Dient eine gesetzliche Regelung dem Schutz Minderjähriger vor schädlichen Einflüssen?
  4. 4
    Schranken-Schranken Insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung prüfen.
Jugendschutz

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Zeitschrift veröffentlicht eine sachliche Kriegsreportage mit sehr drastischen Fotos schwerer Verletzungen. 1Ein Gutachten stellt fest, dass diese Fotos die seelische Entwicklung Minderjähriger erheblich gefährden. 2Ein Gesetz schreibt vor, 3solche Ausgaben nur nach Alterskontrolle an Erwachsene zu verkaufen und nicht offen auszulegen. 4Erwachsene können die vollständige Ausgabe am Verkaufstresen kaufen.

Trifft „Jugendschutz“ hier zu?

„Jugendschutz“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schutz Minderjähriger vor schädlichen Einflüssen
    Die Vertriebsbeschränkungen sollen Minderjährige vor einer festgestellten seelischen Entwicklungsgefährdung schützen.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliche Grundlage
    Die Vertriebsbeschränkungen beruhen auf einer gesetzlichen Regelung.
    erfüllt
  3. 3
    Beschränkung eines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG
    Die Vorgaben beschränken die durch die Pressefreiheit geschützte Verbreitung der Zeitschrift.
    erfüllt
  4. 4
    Verhältnismäßigkeit der Beschränkung
    Die gezielten Vertriebsgrenzen schützen Minderjährige vor erheblichen Gefahren und erhalten Erwachsenen den Zugang zum unveränderten Inhalt.
    erfüllt
BFall B

Eine Zeitschrift veröffentlicht eine sachliche Kriegsreportage mit sehr drastischen Fotos schwerer Verletzungen. 1Ein Gutachten stellt fest, dass diese Fotos die seelische Entwicklung Minderjähriger erheblich gefährden. 2Ein neues Gesetz 3verbietet deshalb jeden Verkauf solcher Ausgaben, auch an Erwachsene. Die Hefte könnten stattdessen in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt und ausschließlich nach zuverlässiger Alterskontrolle an Erwachsene abgegeben werden.

Trifft „Jugendschutz“ hier zu?

„Jugendschutz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verhältnismäßigkeit der Beschränkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schutz Minderjähriger vor schädlichen Einflüssen
    Das Verkaufsverbot verfolgt den Schutz Minderjähriger vor einer festgestellten seelischen Entwicklungsgefährdung.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliche Grundlage
    Das Verkaufsverbot ist gesetzlich angeordnet.
    erfüllt
  3. 3
    Beschränkung eines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG
    Das Verbot beschränkt die durch die Pressefreiheit geschützte Verbreitung der Zeitschrift.
    erfüllt
  4. 4
    Verhältnismäßigkeit der Beschränkung
    Das vollständige Verkaufsverbot ist nicht erforderlich, weil eine kontrollierte Abgabe an Erwachsene den Zugang Minderjähriger ebenso wirksam verhindern könnte.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Jugendschutzschranke des Art. 5 Abs. 2 GG wird unmittelbar auf die Kunstfreiheit übertragen.

RichtigArt. 5 Abs. 2 GG beschränkt die Rechte aus Absatz 1, nicht unmittelbar die Kunstfreiheit aus Absatz 3; diese kann der Jugendschutz nur als Gut mit Verfassungsrang begrenzen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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