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Jedermannsrecht

§§ 32, 34 StGB · Strafrecht

Jedermannsrechte sind Rechtfertigungsgründe, die nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt sind, sondern von jeder Person in Anspruch genommen werden können, wie insbesondere die Notwehr (§ 32 StGB) und der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB), im Gegensatz zu den nur bestimmten Amtsträgern zustehenden Sonderbefugnissen.

Merksatz

Eine besondere persönliche Stellung ist für diese Rechtfertigung nicht nötig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul schlägt auf Lea ein, die ihn weder angegriffen noch bedroht hat. Mira kommt zufällig vorbei und hält Pauls Arme fest, um weitere Schläge gegen Lea zu verhindern. Anders kann Mira die nächsten Schläge nicht rechtzeitig stoppen.

Trifft „Jedermannsrecht“ hier zu?

„Jedermannsrecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtfertigungsgrund
    Das Festhalten ist als erforderliche und gebotene Hilfe gegen den laufenden rechtswidrigen Angriff durch § 32 StGB gerechtfertigt.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Beschränkung auf bestimmte Personengruppen
    Mira benötigt für diese Hilfe keine besondere berufliche oder amtliche Stellung.
    erfüllt
BFall B

Paul wird verdächtigt, bei einem Wohnungseinbruch eine Uhr gestohlen und in seiner Wohnung versteckt zu haben. 1Eine Richterin ordnet an, Pauls Wohnung nach der Uhr zu durchsuchen. Paul verweigert der Polizeibeamtin Mira den Zutritt. Mira betritt dennoch die Wohnung und sucht nach der Uhr.

Trifft „Jedermannsrecht“ hier zu?

„Jedermannsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Beschränkung auf bestimmte Personengruppen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtfertigungsgrund
    Die richterlich angeordnete Durchsuchung ist durch die strafprozessualen Eingriffsbefugnisse nach §§ 102, 105 StPO gerechtfertigt.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Beschränkung auf bestimmte Personengruppen
    Diese Befugnis steht Mira als Polizeibeamtin zu und nicht beliebigen Privatpersonen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Verteidigung eines anderen wird allein wegen der fehlenden eigenen Betroffenheit als unzulässig behandelt.

RichtigAuch die Hilfe für einen angegriffenen Dritten kann durch Notwehr gerechtfertigt sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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