Definitionen
Illoyale Vermögensminderung
§ 1375 Abs. 2 BGB · ZivilrechtEine illoyale Vermögensminderung liegt vor, wenn ein Ehegatte sein Vermögen mindert und dies nach Beginn des Güterstands durch unentgeltliche Zuwendungen, die weder einer sittlichen Pflicht noch einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen, durch Verschwendung oder durch Handlungen mit dem Ziel einer Benachteiligung des anderen Ehegatten geschieht; auch das Eingehen von Verbindlichkeiten kann eine solche Minderung bewirken. Der Minderungsbetrag wird dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet, soweit kein Ausschluss nach § 1375 Abs. 3 BGB eingreift.
Benachteiligungsabsicht ist nur bei einer der drei gesetzlichen Fallgruppen erforderlich.
- 10 Jahre vorherAusschlussgrenzeEine Minderung genau hier oder früher wird nicht hinzugerechnet.
- DanachHinzurechnung möglichBei einer späteren Minderung greift die Zehnjahresgrenze nicht; die übrigen Voraussetzungen bleiben zu prüfen.
- Ende des GüterstandsZeitlicher BezugspunktVon diesem Zeitpunkt wird die Zehnjahresgrenze zurückgerechnet.
- Ausschlussgrenze Eine Minderung genau hier oder früher wird nicht hinzugerechnet.
- Hinzurechnung möglich Bei einer späteren Minderung greift die Zehnjahresgrenze nicht; die übrigen Voraussetzungen bleiben zu prüfen.
- Zeitlicher Bezugspunkt Von diesem Zeitpunkt wird die Zehnjahresgrenze zurückgerechnet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea und Max sind seit drei Jahren ohne Ehevertrag verheiratet. Nun schenkt Lea einem wohlhabenden Bekannten 20.000 Euro von ihrem Sparkonto; einen besonderen Anlass oder eine persönliche Verpflichtung gibt es nicht. Max hat dem Geschenk nicht zugestimmt. Sechs Monate später vereinbaren Lea und Max beim Notar Gütertrennung.
Trifft „Illoyale Vermögensminderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensminderung eines EhegattenDurch die Schenkung vermindert sich Leas Vermögen um 20.000 Euro.
- 2erfülltNach Beginn des GüterstandsDie anschließende Schenkung erfolgt während der bereits bestehenden Zugewinngemeinschaft.
- 3erfülltUnentgeltliche Zuwendung ohne Pflicht- oder Anstandsgrund, Verschwendung oder BenachteiligungsabsichtDie Schenkung erfüllt weder eine sittliche Pflicht noch eine Rücksicht auf den Anstand.
2Lea und Max sind seit drei Jahren ohne Ehevertrag verheiratet. Nun legt Lea 20.000 Euro aus ihrem Ersparten langfristig in einem breit gestreuten Aktienfonds an, um für das Alter vorzusorgen. 1Bei einem allgemeinen Börsenrückgang sinkt der Wert der Anlage auf 18.000 Euro. Sechs Monate später vereinbaren Lea und Max beim Notar Gütertrennung; bis dahin hat sich der Wert nicht verändert.
Trifft „Illoyale Vermögensminderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensminderung eines EhegattenGegenüber den eingesetzten 20.000 Euro ist Leas Vermögen um 2.000 Euro gesunken.
- 2erfülltNach Beginn des GüterstandsAnlage und Wertverlust fallen in die bereits bestehende Zugewinngemeinschaft.
- 3fehltUnentgeltliche Zuwendung ohne Pflicht- oder Anstandsgrund, Verschwendung oder BenachteiligungsabsichtDer gewöhnliche Anlageverlust bei einer breit gestreuten Altersvorsorge beruht auf keiner der drei Handlungsarten.
Typische Fehler
FehlerJede unentgeltliche Zuwendung wird als illoyale Vermögensminderung behandelt.
RichtigBei unentgeltlichen Zuwendungen ist zu prüfen, ob sie eine sittliche Pflicht erfüllen oder durch Rücksicht auf den Anstand gerechtfertigt sind.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema