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Bindungswirkung (Zivilrecht)

§ 145 BGB; § 322 ZPO · Zivilrecht

Die Bindungswirkung bezeichnet im Zivilrecht die Wirkung rechtskräftiger Urteile oder bindender Willenserklärungen (z. B. eines Angebots), durch die die jeweils betroffenen Personen grundsätzlich an die gerichtliche Entscheidung über den erhobenen Anspruch oder an die abgegebene Erklärung gebunden sind. Eine bloße einseitige Abstandnahme beseitigt diese Bindung nicht.

Merksatz

Eine bestehende Bindung entfällt nicht schon deshalb, weil eine betroffene Person ihre Meinung ändert.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna leiht Ben ein Gemälde. Nach Ablauf der vereinbarten Leihzeit verklagt sie ihn erfolgreich auf Rückgabe. Die Fristen für sämtliche Rechtsmittel laufen ungenutzt ab.

Trifft „Bindungswirkung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Bindungswirkung (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtskräftiges Urteil oder bindende Willenserklärung
    Das Urteil ist nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfristen rechtskräftig.
    erfüllt
  2. 2
    Persönliche und inhaltliche Bindung ohne bloße Lösung nach Belieben
    Anna und Ben sind als Prozessparteien an die Entscheidung über Annas Rückgabeanspruch gebunden und können sie nicht nach Belieben beseitigen.
    erfüllt
BFall B

Clara gehört seit vielen Jahren ein Gemälde, das sie Ben für eine Ausstellung geliehen hat. 1Anna verklagt Ben später auf Herausgabe dieses Gemäldes und gewinnt. Die Fristen für sämtliche Rechtsmittel laufen ungenutzt ab. Clara war an diesem Verfahren nicht beteiligt und verlangt nun ihr Gemälde von Ben zurück.

Trifft „Bindungswirkung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Bindungswirkung (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Persönliche und inhaltliche Bindung ohne bloße Lösung nach Belieben

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtskräftiges Urteil oder bindende Willenserklärung
    Zwischen Anna und Ben liegt ein rechtskräftiges Urteil vor.
    erfüllt
  2. 2
    Persönliche und inhaltliche Bindung ohne bloße Lösung nach Belieben
    Clara ist weder Prozesspartei noch Rechtsnachfolgerin einer Prozesspartei und wird deshalb von diesem Urteil nicht gebunden.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerSämtliche Feststellungen und rechtlichen Erwägungen in der Urteilsbegründung werden als selbstständig rechtskräftig behandelt.

RichtigGrundsätzlich wird nur die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch rechtskräftig, nicht jede einzelne Begründungserwägung.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem Vertragsangebot wird eine Bindung angenommen, ohne einen erklärten Ausschluss der Bindung zu beachten.

RichtigDer Antragende kann die Bindung bei Abgabe des Angebots ausschließen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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