Definitionen
Bindungswirkung (Öffentliches Recht)
§ 38 VwVfG · Öffentliches RechtDie Bindungswirkung einer wirksamen Zusicherung verpflichtet die Behörde gegenüber dem Begünstigten, den zugesagten bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie setzt voraus, dass die Zusicherung nicht aufgehoben wurde. Die Bindung entfällt bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn die Behörde die Zusicherung unter den veränderten Umständen nicht abgegeben hätte oder rechtlich nicht hätte abgeben dürfen.
Ein bloßer Meinungswechsel der Behörde lässt die Bindung an ihre wirksame Zusicherung nicht entfallen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea erhält von der zuständigen Waffenbehörde einen unterschriebenen Brief mit dem verbindlichen Versprechen, ihr die beantragte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer genau bezeichneten Sportpistole zu erteilen. Alle erforderlichen Nachweise liegen vor und alle Stellen, deren Beteiligung vorgeschrieben ist, haben zuvor mitgewirkt. 2Die Behörde nimmt die Zusage nicht zurück und widerruft sie auch nicht. 3Bis zum vorgesehenen Erteilungstermin bleiben sämtliche tatsächlichen Umstände und gesetzlichen Vorgaben unverändert.
Trifft „Bindungswirkung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirksame ZusicherungDie zuständige Behörde sagt schriftlich und verbindlich einen bestimmten späteren Verwaltungsakt zu; die Erklärung ist Lea zugegangen.
- 2erfülltZusicherung nicht aufgehobenDie Zusicherung besteht ohne Rücknahme oder Widerruf fort.
- 3erfülltKeine bindungslösende Änderung der Sach- oder RechtslageMangels nachträglicher Änderung greift der gesetzliche Wegfall der Bindung nicht ein.
1Lea erhält von der zuständigen Waffenbehörde einen unterschriebenen Brief mit dem verbindlichen Versprechen, ihr die beantragte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer genau bezeichneten Sportpistole zu erteilen. Alle erforderlichen Nachweise liegen vor und alle Stellen, deren Beteiligung vorgeschrieben ist, haben zuvor mitgewirkt. 2Die Behörde nimmt die Zusage nicht zurück und widerruft sie auch nicht. Nach Erhalt des Briefes begeht Lea einen Raubüberfall und wird dafür zu drei Jahren Gefängnis verurteilt; das Urteil kann nicht mehr angefochten werden.
Trifft „Bindungswirkung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirksame ZusicherungDie schriftliche Zusage der zuständigen Behörde ist wirksam geworden; die spätere Verurteilung macht sie nicht rückwirkend unwirksam.
- 2erfülltZusicherung nicht aufgehobenEine behördliche Aufhebung der Zusicherung ist nicht erfolgt.
- 3fehltKeine bindungslösende Änderung der Sach- oder RechtslageDie spätere Verurteilung schließt Leas waffenrechtliche Zuverlässigkeit aus, sodass die Behörde die Zusicherung unter diesen Umständen rechtlich nicht hätte abgeben dürfen.
Typische Fehler
FehlerDie Behörde wird erst nach Eintritt der Bestandskraft der Zusicherung für gebunden gehalten.
RichtigDie Bindung knüpft an die Wirksamkeit der Zusicherung an, nicht erst an ihre Bestandskraft.
FehlerJede nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage wird als Grund für den Wegfall der Bindung angesehen.
RichtigDie Änderung muss dazu führen, dass die Behörde die Zusicherung unter den veränderten Umständen nicht abgegeben hätte oder rechtlich nicht hätte abgeben dürfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema