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Bindungswirkung (Öffentliches Recht)

§ 38 VwVfG · Öffentliches Recht

Die Bindungswirkung einer wirksamen Zusicherung verpflichtet die Behörde gegenüber dem Begünstigten, den zugesagten bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie setzt voraus, dass die Zusicherung nicht aufgehoben wurde. Die Bindung entfällt bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn die Behörde die Zusicherung unter den veränderten Umständen nicht abgegeben hätte oder rechtlich nicht hätte abgeben dürfen.

Merksatz

Ein bloßer Meinungswechsel der Behörde lässt die Bindung an ihre wirksame Zusicherung nicht entfallen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea erhält von der zuständigen Waffenbehörde einen unterschriebenen Brief mit dem verbindlichen Versprechen, ihr die beantragte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer genau bezeichneten Sportpistole zu erteilen. Alle erforderlichen Nachweise liegen vor und alle Stellen, deren Beteiligung vorgeschrieben ist, haben zuvor mitgewirkt. 2Die Behörde nimmt die Zusage nicht zurück und widerruft sie auch nicht. 3Bis zum vorgesehenen Erteilungstermin bleiben sämtliche tatsächlichen Umstände und gesetzlichen Vorgaben unverändert.

Trifft „Bindungswirkung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Bindungswirkung (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksame Zusicherung
    Die zuständige Behörde sagt schriftlich und verbindlich einen bestimmten späteren Verwaltungsakt zu; die Erklärung ist Lea zugegangen.
    erfüllt
  2. 2
    Zusicherung nicht aufgehoben
    Die Zusicherung besteht ohne Rücknahme oder Widerruf fort.
    erfüllt
  3. 3
    Keine bindungslösende Änderung der Sach- oder Rechtslage
    Mangels nachträglicher Änderung greift der gesetzliche Wegfall der Bindung nicht ein.
    erfüllt
BFall B

1Lea erhält von der zuständigen Waffenbehörde einen unterschriebenen Brief mit dem verbindlichen Versprechen, ihr die beantragte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer genau bezeichneten Sportpistole zu erteilen. Alle erforderlichen Nachweise liegen vor und alle Stellen, deren Beteiligung vorgeschrieben ist, haben zuvor mitgewirkt. 2Die Behörde nimmt die Zusage nicht zurück und widerruft sie auch nicht. Nach Erhalt des Briefes begeht Lea einen Raubüberfall und wird dafür zu drei Jahren Gefängnis verurteilt; das Urteil kann nicht mehr angefochten werden.

Trifft „Bindungswirkung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Bindungswirkung (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine bindungslösende Änderung der Sach- oder Rechtslage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksame Zusicherung
    Die schriftliche Zusage der zuständigen Behörde ist wirksam geworden; die spätere Verurteilung macht sie nicht rückwirkend unwirksam.
    erfüllt
  2. 2
    Zusicherung nicht aufgehoben
    Eine behördliche Aufhebung der Zusicherung ist nicht erfolgt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine bindungslösende Änderung der Sach- oder Rechtslage
    Die spätere Verurteilung schließt Leas waffenrechtliche Zuverlässigkeit aus, sodass die Behörde die Zusicherung unter diesen Umständen rechtlich nicht hätte abgeben dürfen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Behörde wird erst nach Eintritt der Bestandskraft der Zusicherung für gebunden gehalten.

RichtigDie Bindung knüpft an die Wirksamkeit der Zusicherung an, nicht erst an ihre Bestandskraft.

Rechtsfolge falsch

FehlerJede nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage wird als Grund für den Wegfall der Bindung angesehen.

RichtigDie Änderung muss dazu führen, dass die Behörde die Zusicherung unter den veränderten Umständen nicht abgegeben hätte oder rechtlich nicht hätte abgeben dürfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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