Definitionen
Bindung der Einigung
§ 873 II BGB · ZivilrechtDie dingliche Einigung über eine Rechtsänderung an einem Grundstück ist grundsätzlich bis zur Eintragung frei widerruflich; sie wird jedoch bindend und damit unwiderruflich, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt erklärt oder bei diesem eingereicht wurden oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung überlassen hat.
Vor der Eintragung entscheidet ein gesetzlicher Bindungstatbestand über die Widerruflichkeit der dinglichen Einigung.
- 1. EinigungZunächst frei widerruflichDie Beteiligten einigen sich, ohne einen Bindungstatbestand zu erfüllen.
- 2. BeurkundungBindung tritt einDie Erklärungen werden notariell beurkundet; ein einseitiger Widerruf ist nun ausgeschlossen.
- 3. EintragungRechtsänderung tritt einMit der Eintragung tritt die vereinbarte Rechtsänderung ein, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
- Zunächst frei widerruflich Die Beteiligten einigen sich, ohne einen Bindungstatbestand zu erfüllen.
- Bindung tritt ein Die Erklärungen werden notariell beurkundet; ein einseitiger Widerruf ist nun ausgeschlossen.
- Rechtsänderung tritt ein Mit der Eintragung tritt die vereinbarte Rechtsänderung ein, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena und Omar sind sich darüber einig, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Omars Grundstück ein Wegerecht an Lenas Grundstück entstehen soll. 3Ein Notar beurkundet die Erklärungen beider. 2Im Grundbuch ist das Wegerecht noch nicht eingetragen.
Trifft „Bindung der Einigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDingliche Einigung über eine GrundstücksrechtsänderungDie Erklärungen betreffen unmittelbar die Entstehung eines dinglichen Wegerechts.
- 2erfülltNoch keine EintragungDie vereinbarte Rechtsänderung ist noch nicht im Grundbuch eingetragen.
- 3erfülltMindestens ein gesetzlicher BindungstatbestandDie notarielle Beurkundung beider Erklärungen begründet die Bindung.
1Lena und Omar sind sich darüber einig, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Omars Grundstück ein Wegerecht an Lenas Grundstück entstehen soll. Beide geben ihre Erklärungen nur mündlich unter vier Augen ab. Ein Notar und das Grundbuchamt waren nicht beteiligt, und Lena hat Omar keine Erlaubnis zur Eintragung ausgehändigt. 2Im Grundbuch ist das Wegerecht noch nicht eingetragen.
Trifft „Bindung der Einigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDingliche Einigung über eine GrundstücksrechtsänderungFür die dingliche Einigung über das Wegerecht genügt die mündliche Übereinstimmung.
- 2erfülltNoch keine EintragungDie vereinbarte Rechtsänderung ist noch nicht im Grundbuch eingetragen.
- 3fehltMindestens ein gesetzlicher BindungstatbestandKeiner der gesetzlichen Bindungstatbestände ist erfüllt.
Typische Fehler
FehlerAus der bindenden Einigung wird bereits auf den Eintritt der vereinbarten Rechtsänderung geschlossen.
RichtigDie Bindung ersetzt die grundsätzlich zusätzlich erforderliche Eintragung im Grundbuch nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema