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Bindung der Einigung

§ 873 II BGB · Zivilrecht

Die dingliche Einigung über eine Rechtsänderung an einem Grundstück ist grundsätzlich bis zur Eintragung frei widerruflich; sie wird jedoch bindend und damit unwiderruflich, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt erklärt oder bei diesem eingereicht wurden oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung überlassen hat.

Merksatz

Vor der Eintragung entscheidet ein gesetzlicher Bindungstatbestand über die Widerruflichkeit der dinglichen Einigung.

Wann bindet die Einigung?Beispiel einer zeitlichen Abfolge; die Beurkundung kann auch schon bei der ersten Einigung erfolgen.
  1. 1. Einigung
    Zunächst frei widerruflich
    Die Beteiligten einigen sich, ohne einen Bindungstatbestand zu erfüllen.
  2. 2. Beurkundung
    Bindung tritt ein
    Die Erklärungen werden notariell beurkundet; ein einseitiger Widerruf ist nun ausgeschlossen.
  3. 3. Eintragung
    Rechtsänderung tritt ein
    Mit der Eintragung tritt die vereinbarte Rechtsänderung ein, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
  1. Zunächst frei widerruflich Die Beteiligten einigen sich, ohne einen Bindungstatbestand zu erfüllen.
  2. Bindung tritt ein Die Erklärungen werden notariell beurkundet; ein einseitiger Widerruf ist nun ausgeschlossen.
  3. Rechtsänderung tritt ein Mit der Eintragung tritt die vereinbarte Rechtsänderung ein, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena und Omar sind sich darüber einig, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Omars Grundstück ein Wegerecht an Lenas Grundstück entstehen soll. 3Ein Notar beurkundet die Erklärungen beider. 2Im Grundbuch ist das Wegerecht noch nicht eingetragen.

Trifft „Bindung der Einigung“ hier zu?

„Bindung der Einigung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliche Einigung über eine Grundstücksrechtsänderung
    Die Erklärungen betreffen unmittelbar die Entstehung eines dinglichen Wegerechts.
    erfüllt
  2. 2
    Noch keine Eintragung
    Die vereinbarte Rechtsänderung ist noch nicht im Grundbuch eingetragen.
    erfüllt
  3. 3
    Mindestens ein gesetzlicher Bindungstatbestand
    Die notarielle Beurkundung beider Erklärungen begründet die Bindung.
    erfüllt
BFall B

1Lena und Omar sind sich darüber einig, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Omars Grundstück ein Wegerecht an Lenas Grundstück entstehen soll. Beide geben ihre Erklärungen nur mündlich unter vier Augen ab. Ein Notar und das Grundbuchamt waren nicht beteiligt, und Lena hat Omar keine Erlaubnis zur Eintragung ausgehändigt. 2Im Grundbuch ist das Wegerecht noch nicht eingetragen.

Trifft „Bindung der Einigung“ hier zu?

„Bindung der Einigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens ein gesetzlicher Bindungstatbestand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliche Einigung über eine Grundstücksrechtsänderung
    Für die dingliche Einigung über das Wegerecht genügt die mündliche Übereinstimmung.
    erfüllt
  2. 2
    Noch keine Eintragung
    Die vereinbarte Rechtsänderung ist noch nicht im Grundbuch eingetragen.
    erfüllt
  3. 3
    Mindestens ein gesetzlicher Bindungstatbestand
    Keiner der gesetzlichen Bindungstatbestände ist erfüllt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der bindenden Einigung wird bereits auf den Eintritt der vereinbarten Rechtsänderung geschlossen.

RichtigDie Bindung ersetzt die grundsätzlich zusätzlich erforderliche Eintragung im Grundbuch nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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