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48-Stunden-Frist

Art. 68 II GG · Öffentliches Recht

Nach Art. 68 II GG müssen zwischen dem Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, und der Abstimmung des Bundestages über diesen Antrag mindestens 48 Stunden liegen; diese Frist beginnt mit der Antragstellung und soll eine übereilte Vertrauensabstimmung verhindern, indem den Abgeordneten Zeit zur Meinungsbildung eingeräumt wird.

Merksatz

Die Wartezeit soll verhindern, dass der Bundestag übereilt über das Vertrauen abstimmt.

Wann darf frühestens abgestimmt werden?Bei einer Antragstellung am Montag um 10 Uhr ist die Abstimmung frühestens am Mittwoch um 10 Uhr möglich.
  1. Montag, 10 Uhr
    Antragstellung
    Der Bundeskanzler reicht seinen Vertrauensantrag ein.
  2. Mittwoch, 10 Uhr
    Früheste Abstimmung
    Jetzt sind 48 Stunden seit der Antragstellung vergangen.
  1. Antragstellung Der Bundeskanzler reicht seinen Vertrauensantrag ein.
  2. Früheste Abstimmung Jetzt sind 48 Stunden seit der Antragstellung vergangen.
Mindestabstand: 48 Stunden

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der Bundeskanzler reicht am Montag um 10 Uhr beim Präsidenten des Bundestages schriftlich den Antrag ein, dass der Bundestag ihm das Vertrauen ausspricht. Der Bundestag stimmt am Mittwoch derselben Woche um 14 Uhr über diesen Antrag ab.

Trifft „48-Stunden-Frist“ hier zu?

„48-Stunden-Frist“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrauensantrag des Bundeskanzlers
    Der Bundeskanzler beantragt, dass ihm der Bundestag das Vertrauen ausspricht.
    erfüllt
  2. 2
    Abstimmung des Bundestages über denselben Antrag
    Die Abstimmung betrifft den zuvor gestellten Vertrauensantrag.
    erfüllt
  3. 3
    Mindestens 48 Stunden zwischen Antragstellung und Abstimmung
    Von Montag um 10 Uhr bis Mittwoch um 14 Uhr vergehen 52 Stunden und damit mehr als 48 Stunden.
    erfüllt
BFall B

1Der Bundeskanzler reicht am Montag um 10 Uhr beim Präsidenten des Bundestages schriftlich den Antrag ein, dass der Bundestag ihm das Vertrauen ausspricht. 2Der Bundestag stimmt am Dienstag derselben Woche um 10 Uhr über diesen Antrag ab.

Trifft „48-Stunden-Frist“ hier zu?

„48-Stunden-Frist“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens 48 Stunden zwischen Antragstellung und Abstimmung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrauensantrag des Bundeskanzlers
    Der Bundeskanzler beantragt, dass ihm der Bundestag das Vertrauen ausspricht.
    erfüllt
  2. 2
    Abstimmung des Bundestages über denselben Antrag
    Die Abstimmung betrifft den zuvor gestellten Vertrauensantrag.
    erfüllt
  3. 3
    Mindestens 48 Stunden zwischen Antragstellung und Abstimmung
    Zwischen Antragstellung und Abstimmung liegen nur 24 Stunden.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Wartezeit wird bereits ab der öffentlichen Ankündigung einer Vertrauensfrage berechnet.

RichtigMaßgeblich ist die Antragstellung, nicht schon die bloße Ankündigung.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Abstimmung müsse genau 48 Stunden nach der Antragstellung stattfinden.

RichtigDie Wartezeit bestimmt nur den frühesten Abstimmungszeitpunkt; eine spätere Abstimmung bleibt möglich.

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