Definitionen
48-Stunden-Frist
Art. 68 II GG · Öffentliches RechtNach Art. 68 II GG müssen zwischen dem Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, und der Abstimmung des Bundestages über diesen Antrag mindestens 48 Stunden liegen; diese Frist beginnt mit der Antragstellung und soll eine übereilte Vertrauensabstimmung verhindern, indem den Abgeordneten Zeit zur Meinungsbildung eingeräumt wird.
Die Wartezeit soll verhindern, dass der Bundestag übereilt über das Vertrauen abstimmt.
- Montag, 10 UhrAntragstellungDer Bundeskanzler reicht seinen Vertrauensantrag ein.
- Mittwoch, 10 UhrFrüheste AbstimmungJetzt sind 48 Stunden seit der Antragstellung vergangen.
- Antragstellung Der Bundeskanzler reicht seinen Vertrauensantrag ein.
- Früheste Abstimmung Jetzt sind 48 Stunden seit der Antragstellung vergangen.
Fälle zum Selbstprüfen
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Der Bundeskanzler reicht am Montag um 10 Uhr beim Präsidenten des Bundestages schriftlich den Antrag ein, dass der Bundestag ihm das Vertrauen ausspricht. Der Bundestag stimmt am Mittwoch derselben Woche um 14 Uhr über diesen Antrag ab.
Trifft „48-Stunden-Frist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrauensantrag des BundeskanzlersDer Bundeskanzler beantragt, dass ihm der Bundestag das Vertrauen ausspricht.
- 2erfülltAbstimmung des Bundestages über denselben AntragDie Abstimmung betrifft den zuvor gestellten Vertrauensantrag.
- 3erfülltMindestens 48 Stunden zwischen Antragstellung und AbstimmungVon Montag um 10 Uhr bis Mittwoch um 14 Uhr vergehen 52 Stunden und damit mehr als 48 Stunden.
1Der Bundeskanzler reicht am Montag um 10 Uhr beim Präsidenten des Bundestages schriftlich den Antrag ein, dass der Bundestag ihm das Vertrauen ausspricht. 2Der Bundestag stimmt am Dienstag derselben Woche um 10 Uhr über diesen Antrag ab.
Trifft „48-Stunden-Frist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrauensantrag des BundeskanzlersDer Bundeskanzler beantragt, dass ihm der Bundestag das Vertrauen ausspricht.
- 2erfülltAbstimmung des Bundestages über denselben AntragDie Abstimmung betrifft den zuvor gestellten Vertrauensantrag.
- 3fehltMindestens 48 Stunden zwischen Antragstellung und AbstimmungZwischen Antragstellung und Abstimmung liegen nur 24 Stunden.
Typische Fehler
FehlerDie Wartezeit wird bereits ab der öffentlichen Ankündigung einer Vertrauensfrage berechnet.
RichtigMaßgeblich ist die Antragstellung, nicht schon die bloße Ankündigung.
FehlerDie Abstimmung müsse genau 48 Stunden nach der Antragstellung stattfinden.
RichtigDie Wartezeit bestimmt nur den frühesten Abstimmungszeitpunkt; eine spätere Abstimmung bleibt möglich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema