Definitionen
15-Tage-Frist
§ 15 Abs. 2 S. 2 HGB · ZivilrechtDie 15-Tage-Frist bezeichnet die in § 15 Abs. 2 S. 2 HGB geregelte Schonfrist nach Eintragung und Bekanntmachung einer Tatsache im Handelsregister. Bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung muss ein Dritter die Tatsache nicht gegen sich gelten lassen, wenn er seine unverschuldete Unkenntnis beweist; nach Ablauf dieser Frist schützt ihn seine Unkenntnis grundsätzlich nicht mehr.
Die Schonfrist entlastet den Dritten nicht vom Beweis seiner unverschuldeten Unkenntnis.
- Tag 0BekanntmachungDie Tatsache ist eingetragen und wird bekannt gemacht.
- Tag 1Erster FristtagDer erste Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Schonfrist.
- Tag 15Letzter FristtagBei Rechtshandlungen bis zum Tagesende schützt der Nachweis unverschuldeter Unkenntnis.
- Tag 16Schonfrist abgelaufenBei späteren Rechtshandlungen schützt Unkenntnis grundsätzlich nicht mehr.
- Bekanntmachung Die Tatsache ist eingetragen und wird bekannt gemacht.
- Erster Fristtag Der erste Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Schonfrist.
- Letzter Fristtag Bei Rechtshandlungen bis zum Tagesende schützt der Nachweis unverschuldeter Unkenntnis.
- Schonfrist abgelaufen Bei späteren Rechtshandlungen schützt Unkenntnis grundsätzlich nicht mehr.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die M-GmbH widerruft Pauls Prokura; 1deren Erlöschen wird am 2. Juni 2025 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. 2Am 10. Juni 2025 bestellt Paul im Namen der M-GmbH bei Leo Waren, wie er es zuvor regelmäßig getan hat. 3Leo weiß von dem Widerruf nichts und hat keinerlei Hinweise darauf, dass Paul nicht mehr für die M-GmbH handeln darf. Dies belegt Leo im späteren Prozess durch Zeugenaussagen und Unterlagen.
Trifft „15-Tage-Frist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintragung und Bekanntmachung einer TatsacheDas Erlöschen der Prokura ist eingetragen und bekannt gemacht.
- 2erfülltRechtshandlung innerhalb der 15-Tage-FristDie Bestellung erfolgt am achten Tag nach der Bekanntmachung.
- 3erfülltNachweis unverschuldeter UnkenntnisLeo beweist seine Unkenntnis und das Fehlen von Umständen, die eine Nachforschung erfordert hätten.
Die M-GmbH widerruft Pauls Prokura; 1deren Erlöschen wird am 2. Juni 2025 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Am 18. Juni 2025 bestellt Paul im Namen der M-GmbH bei Leo Waren, wie er es zuvor regelmäßig getan hat. 3Leo weiß von dem Widerruf nichts und hat keinerlei Hinweise darauf, dass Paul nicht mehr für die M-GmbH handeln darf. Dies belegt Leo im späteren Prozess durch Zeugenaussagen und Unterlagen.
Trifft „15-Tage-Frist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintragung und Bekanntmachung einer TatsacheDas Erlöschen der Prokura ist eingetragen und bekannt gemacht.
- 2fehltRechtshandlung innerhalb der 15-Tage-FristDie Bestellung erfolgt am 16. Tag nach der Bekanntmachung und damit nach Fristablauf.
- 3erfülltNachweis unverschuldeter UnkenntnisLeo beweist seine unverschuldete Unkenntnis, was ihn nach Fristablauf aber nicht mehr schützt.
Typische Fehler
FehlerDie 15 Tage werden als Frist verstanden, innerhalb derer der Dritte seine Unkenntnis gerichtlich geltend machen muss.
RichtigEntscheidend ist der Zeitpunkt der Rechtshandlung, nicht der Zeitpunkt einer späteren gerichtlichen Geltendmachung.
FehlerAuch bei Rechtshandlungen nach Fristablauf soll der Nachweis unverschuldeter Unkenntnis den Dritten schützen.
RichtigBei Rechtshandlungen nach Ablauf der Schonfrist muss der Dritte die eingetragene und bekannt gemachte Tatsache grundsätzlich unabhängig von seiner Kenntnis hinnehmen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema